§ 21
§ 21 Mitwirkung bei der Erstellung von Abwicklungsplänen
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 BaSAG?
- Kernaussage§ 21 BaSAG behandelt "Mitwirkung bei der Erstellung von Abwicklungsplänen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Abwicklungsbehörde kann die Institute dazu auffordern, im nötigen Umfang bei der Erstellung von Abwicklungsplänen mitzuwirken,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Mitwirkung bei der Erstellung von Abwicklungsplänen
§ 21. (1) Die Abwicklungsbehörde kann die Institute dazu auffordern, im nötigen Umfang bei der Erstellung von Abwicklungsplänen mitzuwirken, und der Abwicklungsbehörde unmittelbar oder über die FMA alle zur Erstellung und Durchführung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen zu übermitteln. Die Abwicklungsbehörde kann von den Instituten neben anderen Informationen insbesondere die in Anlage zu § 21 genannten Informationen und Analysen anfordern.
(2) Die FMA hat in Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde zu prüfen, ob einige oder alle der gemäß Abs. 1 bereitzustellenden Informationen bereits vorliegen. Soweit derartige Informationen bereits vorliegen, hat die FMA diese der Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 BaSAG in einfachen Worten?
§ 21 BaSAG behandelt "Mitwirkung bei der Erstellung von Abwicklungsplänen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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Verweise
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