§ 106
§ 106 6. Hauptstück
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 106 BaSAG?
- Kernaussage§ 106 BaSAG behandelt "6. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Außer bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Abs. 2 haben im Fall einer bloß partiellen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Hauptstück
Schutzbestimmungen
Behandlung der Anteilseigner und Gläubiger bei partiellen Übertragungen und Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung
§ 106. (1) Außer bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Abs. 2 haben im Fall einer bloß partiellen Übertragung der Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 durch die Abwicklungsbehörde die Anteilseigner und jene Gläubiger, deren Forderungen nicht übertragen wurden, zur Begleichung ihrer Forderungen eine Zahlung in mindestens der Höhe zu erhalten, die sie erhalten hätten, wenn das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß § 115 getroffen wurde, im Rahmen eines Konkursverfahrens verwertet worden wäre.
(2) Bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung durch die Abwicklungsbehörde dürfen den Anteilseigern und Gläubigern, deren Forderungen herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt wurden, keine größeren Verluste entstehen als ihnen entstanden wären, wenn das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zum Zeitpunkt, als die Entscheidung gemäß § 115 getroffen wurde, im Rahmen eines Konkursverfahrens verwertet worden wäre.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 106 BaSAG in einfachen Worten?
§ 106 BaSAG behandelt "6. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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