§ 130
§ 130 Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 130 BaSAG?
- Kernaussage§ 130 BaSAG behandelt "Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Fall einer Gruppenabwicklung gemäß den §§ 139 bis 146 hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einer Bestimmten Wertpapierfirma,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung
§ 130. (1) Im Fall einer Gruppenabwicklung gemäß den §§ 139 bis 146 hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einer Bestimmten Wertpapierfirma, die Teil der Gruppe ist, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Maßgabe der folgenden Absätze beizutragen.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so hat sie nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Bestimmten Wertpapierfirmen, die Teil der Gruppe sind, erforderlichenfalls vor Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den §§ 139 bis 146 einen Finanzierungsplan vorzuschlagen. Der Finanzierungsplan ist nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den §§ 139 bis 146 zu vereinbaren.
(3) Der Finanzierungsplan hat Folgendes zu umfassen:
(4) Die Grundlage für den in Abs. 3 Z 6 genannten Beitrag hat im Einklang mit Abs. 5 sowie den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 zu stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.
(5) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wurde, ist bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(6) Für die Zwecke dieses Paragraphen ist es den Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen unter den in § 128 festgelegten Voraussetzungen gestattet, bei Instituten, CRR-Finanzinstituten oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen.
(7) Die jeweiligen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen können für die Kredite, die von den Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen im Einklang mit Abs. 6 aufgenommen wurden, Garantien stellen.
(8) Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen ergeben, sind von der Abwicklungsbehörde allen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entsprechend ihren gemäß Abs. 2 festgelegten Beiträgen zur Finanzierung der Abwicklung zuzuteilen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 130 BaSAG in einfachen Worten?
§ 130 BaSAG behandelt "Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Januar 2016
- Fassung seit
- 29. Dezember 2015
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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