Bundesgesetze

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)

BaSAGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2015RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009037 · BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 85

§ 85 Instrument der Gläubigerbeteiligung

Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 85 BaSAG?

  • Kernaussage§ 85 BaSAG behandelt "Instrument der Gläubigerbeteiligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

5. Abschnitt

Instrument der Gläubigerbeteiligung

Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung

§ 85. (1) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 oder § 52 vor, kann die Abwicklungsbehörde das Instrument der Gläubigerbeteiligung anwenden. Dazu kann sie nach Maßgabe des Abs. 2 in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1 des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anordnen, dass:

(2) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung anzuwenden, um die Abwicklungsziele gemäß § 48 im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen gemäß § 53 zu erreichen. Es kann hierzu für jeden der folgenden Zwecke angewendet werden:

(3) Die Abwicklungsbehörde darf zur Rekapitalisierung gemäß Abs. 2 Z 1 das Instrument der Gläubigerbeteiligung nur dann anwenden, wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments – allenfalls zusammen mit anderen einschlägigen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen, die im Einklang mit dem gemäß § 93 vorzulegenden Reorganisationsplan umgesetzt werden – über die Verwirklichung relevanter Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und langfristige Überlebensfähigkeit des jeweiligen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 wiederherstellt. Ist dies nicht der Fall, kann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsinstrumente gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 3 und das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach Maßgabe des Abs. 2 Z 2 anwenden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 85 BaSAG in einfachen Worten?

§ 85 BaSAG behandelt "Instrument der Gläubigerbeteiligung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2015
Fassung seit
1. Januar 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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