§ 123a
§ 123a Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 123a BaSAG?
- Kernaussage§ 123a BaSAG behandelt "Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Institute mit Sitz im Inland, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Beiträge...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds
§ 123a. (1) Institute mit Sitz im Inland, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Beiträge zu erheben sind, haben die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge durch finanzielle Mittel zu leisten. Die Summe der regulären Beiträge in einem Beitragsjahr entspricht der Beitragsvorschreibung des jährlichen nationalen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds durch den Ausschuss.
(2) Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. Die Institute haben die vorgeschriebenen Beiträge zeitgerecht auf ein von der Abwicklungsbehörde angegebenes Konto zu übertragen. Vorschreibungen sind dabei mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens den jährlichen nationalen regulären Beitrag und die nationalen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge ab Anwendbarkeit des Übereinkommens und soweit diese nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen (§ 124 Abs. 1) verwendet wurden, gesamthaft auf die der Republik Österreich vom Ausschuss zugewiesene nationale Kammer des Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen. Die Abwicklungsbehörde hat mit Ausnahme der Beiträge, die in Einklang mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, nationale reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge nicht für eigene Maßnahmen zu verwenden.
(4) Die Abwicklungsbehörde hat die jährlichen nationalen regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge gemäß Abs. 3 jeweils in Einklang mit den in Art. 3 des Übereinkommens festgelegten Fristen zu übertragen. Dabei hat die Abwicklungsbehörde die gemäß den §§ 126 und 127 BaSAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2014 für das Jahr 2015 erhobenen Beiträge in Einklang mit den in Art. 3 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegten Fristen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.
(5) Wurden die Beiträge in Form von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen gemäß Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erbracht, so sind diese Zahlungsverpflichtungen einschließlich der zugehörigen Sicherheiten auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.
(6) Wurden gemäß Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens vorübergehend Finanzmittel auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer übertragen, so überträgt die Abwicklungsbehörde vor Ablauf des Übergangszeitraums nationale außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der zu übertragenden außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge richtet sich nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens.
(7) Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 5 des Übereinkommens zurückgefordert, überträgt die Abwicklungsbehörde die Finanzmittel gemäß Art. 7 Abs. 5 Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss unter Anwendung des Art. 7 Abs. 5 UAbs. 2 des Übereinkommens festgelegt hat, auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds.
(8) Die Abwicklungsbehörde hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich und auf dessen Ersuchen Informationen über die eingehobenen regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge und im Übergangszeitraum über den Stand der Mittelausstattung der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer zu übermitteln.
(9) Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde und durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 6 BWG von Instituten mit Sitz im Inland, von denen gemäß Art. 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Beiträge zu erheben sind, die für die Bemessung der regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage, in Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, vorschreiben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 123a BaSAG in einfachen Worten?
§ 123a BaSAG behandelt "Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Januar 2016
- Fassung seit
- 29. Dezember 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:14
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 6
- Bundesverwaltungsgericht13
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)5
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)1
Bei 19 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Bundesverwaltungsgericht in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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