§ 137
§ 137 Europäische Abwicklungskollegien
Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 137 BaSAG?
- Kernaussage§ 137 BaSAG behandelt "Europäische Abwicklungskollegien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Europäische Abwicklungskollegien
§ 137. (1) Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat
(2) Das in Abs. 1 genannte europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die EUZweigstellen wahrzunehmen.
(3) Zu den Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der Anforderungen gemäß §§ 100 bis 105b. Bei der Festlegung der Anforderungen gemäß §§ 100 bis 105b haben die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie zu berücksichtigen.
(4) Sind EUTochterunternehmen oder ein EUMutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die EUTochterunternehmen oder das EUMutterunternehmen auf konsolidierter Basis den Anforderungen gemäß § 105 Abs. 1 bis 5 zu entsprechen, indem sie die in § 105 Abs. 8 Z1 und Z 2 genannten Instrumente an das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittland wie das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen gemäß § 105 Abs. 8 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ausgeben.
(5) Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn
(6) Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Behörden auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien die in Abs. 1 bis 5 und 7 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 5, 7 und § 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
(7) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß § 134 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 tätig zu werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 137 BaSAG in einfachen Worten?
§ 137 BaSAG behandelt "Europäische Abwicklungskollegien" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juni 2021
- Fassung seit
- 29. Mai 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:14
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- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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