§ 162
§ 162 Abbaugesellschaft
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 162 BaSAG?
- Kernaussage§ 162 BaSAG behandelt "Abbaugesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die FMA kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 auf Antrag eines Instituts genehmigen, dass...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abbaugesellschaft
§ 162. (1) Die FMA kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 auf Antrag eines Instituts genehmigen, dass das Institut als Abbaugesellschaft betrieben wird. Auf die Abbaugesellschaft ist § 84 anzuwenden. Die Abbaugesellschaft hat auf die Einhaltung des § 84 durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.
(2) Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 kann für ein Institut, das ausschließlich die Verwaltung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten mit dem Ziel, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau) betreibt und dies dauerhaft beschlossen hat, erteilt werden, wenn:
(3) Der Portfolioabbau hat nach Maßgabe eines Abbauplans gemäß § 84 zu erfolgen. Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Abs. 1 von der FMA erlassenen Bescheids endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und das Institut wird als Abbaugesellschaft fortgeführt.
(4) Der Abbauplan der Abbaugesellschaft ist gemäß § 84 Abs. 6 zu erstellen und zu genehmigen. Die Geschäftsleitung hat dem Aufsichtsrat und der Abwicklungsbehörde jährlich einen Verwertungsbericht über den Gang der Verwertung im Vergleich zum Abbauplan vorzulegen. Die Richtigkeit des Verwertungsberichts und die Einhaltung des genehmigten Abbauplans der Abbaugesellschaft sind vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
(5) Zur Aufgabe des Portfolioabbaus zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am letzten Bilanzstichtag vor Antragstellung in den Konzernabschluss des Instituts einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß Abs. 1 als Konzerngesellschaften gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß Abs. 1 auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht.
(6) Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl. I Nr. 51/2014, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar. § 51 Abs. 1 Z 2 ist auf die Abbaueinheit gemäß § 2 GSA nicht anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 162 BaSAG in einfachen Worten?
§ 162 BaSAG behandelt "Abbaugesellschaft" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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