§ 74
§ 74 5. Hauptstück
Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 74 BaSAG?
- Kernaussage§ 74 BaSAG behandelt "5. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beschließt die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
5. Hauptstück
Abwicklungsinstrumente
1. Abschnitt
Allgemeines
Allgemeine Grundsätze
§ 74. (1) Beschließt die Abwicklungsbehörde, ein Abwicklungsinstrument auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 anzuwenden, und würde die Abwicklungsmaßnahme zu Verlusten für die Gläubiger oder zu einer Umwandlung ihrer Forderungen führen, hat die Abwicklungsbehörde das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 unmittelbar vor oder zeitgleich mit der Anwendung des Abwicklungsinstruments auszuüben.
(2) Abwicklungsinstrumente sind:
(3) Die Abwicklungsbehörde kann die Abwicklungsinstrumente einzeln oder in einer Kombination anwenden. Das Ermessen der Abwicklungsbehörde bei der Auswahl und Anwendung der Abwicklungsinstrumente ist unter Berücksichtigung der Abwicklungsziele gemäß § 48 zu üben. Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten darf die Abwicklungsbehörde jedoch nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden.
(4) Werden nur die gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 genannten Abwicklungsinstrumente zur Übertragung lediglich eines Teils der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 angewandt, ist der verbleibende Teil des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, dessen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Diese Liquidation hat innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu erfolgen unter Berücksichtigung des etwaigen Erfordernisses, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 aufgrund einer Anordnung gemäß § 61 Dienstleistungen zu erbringen oder Unterstützung zu leisten hat, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen, sowie aller anderen Gründe dafür, dass die Fortführung des Restinstituts oder Restunternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen oder die in § 53 dargelegten Grundsätze zu befolgen.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann sich alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit der Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder der Ausübung einer Abwicklungsbefugnis ordnungsgemäß getätigt wurden, auf eine oder mehrere der folgenden Weisen erstatten lassen:
(6) Eine in Anwendung eines Abwicklungsinstruments, in Ausübung einer Abwicklungsbefugnis oder zur Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen vorgenommene Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen anderen Rechtsträger ist nicht gemäß den §§ 27 ff Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, anfechtbar
(7) In der außergewöhnlichen Situation einer Systemkrise kann die Abwicklungsbehörde die Finanzierung aus alternativen Quellen durch die Anwendung von Stabilisierungsmaßnahmen gemäß § 99 anstreben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 74 BaSAG in einfachen Worten?
§ 74 BaSAG behandelt "5. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juni 2021
- Fassung seit
- 29. Mai 2021
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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