§ 143
§ 143 Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 143 BaSAG?
- Kernaussage§ 143 BaSAG behandelt "Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 139 bis 142 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
§ 143. Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 139 bis 142 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 143 BaSAG in einfachen Worten?
§ 143 BaSAG behandelt "Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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Verweise
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