Bundesgesetze

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)

BaSAGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2015RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009037 · BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 14

§ 14 Verfahren zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses

Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 14 BaSAG?

  • Kernaussage§ 14 BaSAG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn die Prüfung des verbesserten Sanierungsplans ergibt, dass Mängel oder potenzielle Hindernisse nicht angemessen beseitigt wurden,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfahren zur Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses

§ 14. (1) Wenn die Prüfung des verbesserten Sanierungsplans ergibt, dass Mängel oder potenzielle Hindernisse nicht angemessen beseitigt wurden, kann die FMA dem Institut auftragen, bestimmte Änderungen im Plan vorzunehmen.

(2) Die FMA hat dem Institut aufzutragen, innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens Änderungen an seiner Geschäftstätigkeit aufzuzeigen und vorzunehmen, um Mängel oder potenzielle Hindernisse bei der Durchführung des Sanierungsplans zu beheben,

(3) Wenn ein Institut eine Anordnung gemäß Abs. 2 nicht innerhalb des aufgetragenen Zeitrahmens umsetzt oder wenn die FMA zur Einschätzung gelangt, dass die Mängel oder potenziellen Hindernisse mit den vom Institut vorgeschlagenen Maßnahmen nicht in angemessener Weise beseitigt werden können, kann die FMA dem Institut auftragen, Maßnahmen zu treffen, die sie unter Berücksichtigung der Schwere der Unzulänglichkeiten und Hindernisse und der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Instituts als erforderlich und verhältnismäßig betrachtet. Dabei kann die FMA, unbeschadet des § 70 Abs. 4a bis 4c BWG, dem Institut die Ergreifung folgender Maßnahmen auftragen:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 BaSAG in einfachen Worten?

§ 14 BaSAG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2015
Fassung seit
1. Januar 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.