§ 158
§ 158 Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 158 BaSAG?
- Kernaussage§ 158 BaSAG behandelt "Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen
§ 158. Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 158 BaSAG in einfachen Worten?
§ 158 BaSAG behandelt "Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:14
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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