§ 149
§ 149 Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 149 BaSAG?
- Kernaussage§ 149 BaSAG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Abs. 2 bis 6 gelten in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, solange und soweit keine Übereinkunft der...
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Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
§ 149. (1) Die Abs. 2 bis 6 gelten in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, solange und soweit keine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Die Abs. 2 bis 6 gelten darüber hinaus auch nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland, sofern die Übereinkunft nicht die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern zum Gegenstand hat.
(2) Besteht ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß § 137 Abs. 1, so hat dieses, ausgenommen in den in § 150 genannten Fällen, im Rahmen einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu entscheiden, ob es Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf ein Drittlandsinstitut oder ein Mutterunternehmen anerkennt, das
(3) Kommen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums zu keiner gemeinsamen Entscheidung über die Anerkennung eines Drittlandsabwicklungsverfahrens gemäß Abs. 2 oder besteht überhaupt kein europäisches Abwicklungsgremium, so hat die Abwicklungsbehörde, unter Berücksichtigung des § 150, selbst über die Anerkennung von Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf Drittlandsinstitute oder Mutterunternehmen zu entscheiden, die
(4) Für die Zwecke der Abs. 3 und 4 ist die Abwicklungsbehörde berechtigt:
(5) Stellt die jeweilige Drittlandsbehörde fest, dass ein Institut mit Sitz in dem jeweiligen Drittland die nach dem Recht dieses Drittlands geltenden Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, so kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein in Österreich niedergelassenes Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen treffen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Zu diesem Zweck kann die Abwicklungsbehörde jegliche Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf das Mutternunternehmen ergreifen und § 63 anwenden.
(6) Österreichische Konkursverfahren, die gegebenenfalls im Einklang mit diesem Bundesgesetz anwendbar sind, bleiben durch die Anerkennung und Durchsetzung von Drittlandsabwicklungsverfahren unberührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 149 BaSAG in einfachen Worten?
§ 149 BaSAG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:14
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- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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