§ 81
§ 81 Sonstige Bestimmungen für das Brückeninstitut
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 81 BaSAG?
- Kernaussage§ 81 BaSAG behandelt "Sonstige Bestimmungen für das Brückeninstitut" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit dem III. Abschnitt des BWG (Niederlassungs-...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Sonstige Bestimmungen für das Brückeninstitut
§ 81. (1) Im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, im Einklang mit dem III. Abschnitt des BWG (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) oder dem 2. Abschnitt des WAG 2018 (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit) Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen oder sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, ist ein Brückeninstitut als Fortführung des in Abwicklung befindlichen Instituts anzusehen und kann alle Rechte, die zuvor von dem in Abwicklung befindlichen Institut in Bezug auf die übertragenen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten ausgeübt wurden, weiter ausüben.
(2) Das Brückeninstitut tritt in die Mitglieds- und Zugangsrechte des in Abwicklung befindlichen Instituts für Zahlungs-, Clearing- und Abrechnungssysteme, Wertpapierbörsen sowie Systeme für die Anlegerentschädigung und Einlagensicherung ein, vorausgesetzt, es erfüllt die Mitglieds- und Teilnahmebedingungen dieser Systeme. Dies gilt unter folgender Maßgabe:
(3) Die Anwendung des Instruments des Brückeninstituts bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich. Die Organe des Brückeninstituts haften den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger führt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 81 BaSAG in einfachen Worten?
§ 81 BaSAG behandelt "Sonstige Bestimmungen für das Brückeninstitut" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2017
- Fassung seit
- 3. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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