§ 113
§ 113 Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 113 BaSAG?
- Kernaussage§ 113 BaSAG behandelt "Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Anwendung eines Abwicklungsinstruments darf die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen
§ 113. (1) Die Anwendung eines Abwicklungsinstruments darf die Funktionsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG fallenden Systemen oder Bestimmungen nicht berühren, wenn die Abwicklungsbehörde
(2) Eine in Abs. 1 genannte Übertagung, Aufhebung oder Änderung darf insbesondere keinen Übertragungsauftrag entgegen Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG widerrufen und darf nicht die in Art. 3 und Art. 5 der Richtlinie 98/26/EG geforderte rechtliche Verbindlichkeit von Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen, die Verwendung von Guthaben, Wertpapieren oder Kreditfazilitäten gemäß Art. 4 der Richtlinie 98/26/EG oder den Schutz dinglicher Sicherheiten gemäß Art. 9 der Richtlinie 98/26/EG ändern oder in Frage stellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 113 BaSAG in einfachen Worten?
§ 113 BaSAG behandelt "Partielle Übertragungen: Schutz von Handels-, Clearing- und Abwicklungssystemen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Januar 2016
- Fassung seit
- 29. Dezember 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:14
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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