Bundesgesetze

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)

BaSAGBundesgesetzFassung seit 29. Mai 2021RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009037 · BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 83

§ 83 Die Abbaueinheit

Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 83 BaSAG?

  • Kernaussage§ 83 BaSAG behandelt "Die Abbaueinheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Die Abbaueinheit

§ 83. (1) Die Abwicklungsbehörde, der Bund oder mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen die ABBAG können Kapitalgesellschaften gründen, die als Abbaueinheiten fungieren können. Das Grund- oder Stammkapital kann durch Übertragung von Anteilen oder Vermögenswerten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder Brückeninstitute gemäß § 82 aufgebracht werden. Der Bewertung dieser Anteile oder Vermögenswerte für die Gründung sowie für die Eröffnungsbilanz der Abbaueinheit ist die abschließende Bewertung gemäß § 57 Abs. 2, wenn eine solche zum Zeitpunkt der Errichtung der Gesellschaft noch nicht existiert, die vorläufige Bewertung gemäß § 57 Abs. 1 soweit wie möglich zugrunde zu legen. Eine Gründungsprüfung kann unterbleiben.

(2) Die Abbaueinheit muss folgende Anforderungen erfüllen:

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen können die Anteile der Abbaueinheit auf den Bund oder auf die ABBAG übertragen werden.

(4) Bei einer Übertragung gemäß Abs. 2 gelten die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 20 BWG als erfüllt.

(5) Die Abbaueinheit ist bei Gericht von der Abwicklungsbehörde, den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrates zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(6) Die Abwicklungsbehörde bestellt den ersten Aufsichtsrat der Abbaueinheit. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsleiter sowie die Vereinbarung über deren Vergütung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde. Die Genehmigung der Vereinbarung über die Vergütung hat zu erfolgen, wenn diese nach den Kriterien des § 78 Abs. 1 AktG und unter Berücksichtigung der besonderen Schwierigkeiten der Abwicklungssituation angemessen ist.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 83 BaSAG in einfachen Worten?

§ 83 BaSAG behandelt "Die Abbaueinheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2021 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
2. Juni 2021
Fassung seit
29. Mai 2021
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 04:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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