§ 122
§ 122 Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittlandsbehörden
Fassung: 15. Juni 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 122 BaSAG?
- Kernaussage§ 122 BaSAG behandelt "Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittlandsbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Abwicklungsbehörde, die FMA und der Bundesminister für Finanzen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne des §...
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Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittlandsbehörden
§ 122. (1) Die Abwicklungsbehörde, die FMA und der Bundesminister für Finanzen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne des § 120 Abs. 2 nur dann mit den jeweiligen Drittlandsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammende vertrauliche Informationen dürfen von der Abwicklungsbehörde, der FMA und dem Bundesminister für Finanzen nur dann gegenüber den jeweiligen Drittlandsbehörden offengelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Soweit die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 erfüllt sind, umfasst die Befugnis zum Informationsaustausch auch die Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittlandsbehörden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 122 BaSAG in einfachen Worten?
§ 122 BaSAG behandelt "Austausch von vertraulichen Informationen mit Drittlandsbehörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Juni 2018
- Fassung seit
- 15. Juni 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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