§ 72
§ 72 Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen
Fassung: 29. Mai 2021 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 72 BaSAG?
- Kernaussage§ 72 BaSAG behandelt "Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen
§ 72. (1) Bevor die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit gemäß § 70 Abs. 1d für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung gemäß § 105 ausgegeben hat, die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für Eigenmittelzwecke anerkannt sind, eine der Feststellungen gemäß § 71 trifft, hat sie die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
(2) Wird im Fall der Abwicklung eines Instituts oder einer grenzüberschreitend tätigen Gruppe eine gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 Z 1 oder 2 genannte Feststellung getroffen, hat die Abwicklungsbehörde die möglichen Auswirkungen der Abwicklung in allen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, in denen das Institut oder die Gruppe tätig ist.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat einer Mitteilung nach Abs. 1 eine Begründung beizufügen, warum sie die betreffende Feststellung in Betracht zieht.
(4) Wurde eine Mitteilung gemäß Abs. 1 gemacht, hat die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder Abs. 1 Z 2 benachrichtigten Behörden zu bewerten,
(5) Gelangt die Abwicklungsbehörde nach Abstimmung mit den benachrichtigten Behörden gemäß Abs. 4 zur Einschätzung, dass alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat sie diese unverzüglich anzuwenden.
(6) Gelangt die Abwicklungsbehörde im Fall des Abs. 1 Z 1 nach Anhörung der benachrichtigten Behörden gemäß Abs. 4 zur Einschätzung, dass keine alternative Maßnahmen zur Verfügung stehen, hat die Abwicklungsbehörde selbst zu beurteilen, ob die in Abs. 1 genannte, in Betracht gezogene Feststellung angemessen ist.
(7) Wenn die Abwicklungsbehörde entscheidet, eine Feststellung gemäß § 70 Abs. 1 zu treffen, benachrichtigt sie darüber umgehend die geeigneten Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sich die betroffenen Tochterunternehmen befinden, und die Feststellung erfolgt in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß § 145 Abs. 3 und § 147. Kann keine gemeinsame Entscheidung getroffen werden, hat sich die Abwicklungsbehörde der Feststellung zu enthalten.
(8) Die Abwicklungsbehörde hat eine getroffene Entscheidung zur Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten von Tochterunternehmen unter gebührender Berücksichtigung der Dringlichkeit der Umstände unverzüglich umzusetzen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 72 BaSAG in einfachen Worten?
§ 72 BaSAG behandelt "Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments der Herabschreibung und Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten bei Gruppen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Mai 2021 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juni 2021
- Fassung seit
- 29. Mai 2021
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.