Bundesgesetze

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)

BaSAGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2015RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009037 · BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 8

§ 8 Sanierungsplanung

Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 8 BaSAG?

  • Kernaussage§ 8 BaSAG behandelt "Sanierungsplanung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jedes Institut mit Sitz im Inland, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

2. Abschnitt

Sanierungsplanung

Sanierungsplan

§ 8. (1) Jedes Institut mit Sitz im Inland, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Art. 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, hat einen Sanierungsplan zu erstellen und laufend zu aktualisieren.

(2) Der Sanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen, die vom Institut zu ergreifen sind, die finanzielle Stabilität wiederhergestellt werden kann, wenn eine erhebliche Verschlechterung der Finanzlage des Instituts eintritt.

(3) Der Sanierungsplan darf nicht von der Möglichkeit des Zugangs zu einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln oder dem Erhalt einer solchen Unterstützung ausgehen. Es muss jedoch im Sanierungsplan gegebenenfalls analysiert werden, wie und wann das Institut unter den im Plan genannten Voraussetzungen die Nutzung von Zentralbankfazilitäten beantragen kann. Zu diesem Zweck werden Vermögenswerte aufgezeigt, die voraussichtlich als Sicherheiten dienen können.

(4) Die Geschäftsleiter haben den Sanierungsplan dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen, bevor dieser an die FMA übermittelt wird.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 8 BaSAG in einfachen Worten?

§ 8 BaSAG behandelt "Sanierungsplanung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2015
Fassung seit
1. Januar 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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