§ 80
§ 80 Betrieb des Brückeninstituts
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 80 BaSAG?
- Kernaussage§ 80 BaSAG behandelt "Betrieb des Brückeninstituts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beim Betrieb des Brückeninstituts sind folgende Anforderungen einzuhalten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Betrieb des Brückeninstituts
§ 80. (1) Beim Betrieb des Brückeninstituts sind folgende Anforderungen einzuhalten:
(2) Die Geschäftsleiter haben das Brückeninstitut im Bestreben zu betreiben,
(3) Der Betrieb des Brückeninstituts endet mit dem Eintritt folgender Umstände, was von der Abwicklungsbehörde mit Bescheid festzustellen ist:
(4) Wenn die Abwicklungsbehörde eine Veräußerung des Brückeninstituts oder seiner Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten anstrebt, hat sie das Brückeninstitut, die jeweiligen Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten offen und transparent zu vermarkten. Es ist zu gewährleisten, dass dabei
(5) Sofern kein Umstand gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 eintritt, hat die Abwicklungsbehörde den Betrieb des Brückeninstituts so bald wie möglich einzustellen, spätestens jedoch zwei Jahre nach der letzten Übertragung, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut im Rahmen des Instruments des Brückeninstituts erfolgt ist. Nach diesem Zeitraum kann die Fortführung des Betriebs von der Abwicklungsbehörde um jeweils ein Jahr verlängert werden, wenn
(6) Wird die Tätigkeit eines Brückeninstituts eingestellt, weil ein Umstand gemäß Abs. 3 Z 3 oder 4 eingetreten ist, ist das Brückeninstitut im Wege eines Konkursverfahrens zu liquidieren. Allfällige Erlöse aus dem Betrieb des Brückeninstituts fließen den Anteilseignern des Brückeninstituts zu.
(7) Wird ein Brückeninstitut zum Zweck der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einem in Abwicklung befindlichen Institut genutzt, bezieht sich die Verpflichtung gemäß Abs. 6 auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die jeweils von den einzelnen in Abwicklung befindlichen Instituten übertragen wurden, und nicht auf das Brückeninstitut selbst.
(8) Die Abwicklungsbehörde hat das Recht, an Sitzungen des Aufsichtsrates des Brückeninstituts oder seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie ist zu diesem Zweck möglichst frühzeitig von den Sitzungsterminen und der Tagesordnung in Kenntnis zu setzen. Beschlüsse, die durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt sind, sind der Abwicklungsbehörde zu übermitteln.
(9) Jede Satzungsänderung des Brückeninstituts bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung der Abwicklungsbehörde.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 80 BaSAG in einfachen Worten?
§ 80 BaSAG behandelt "Betrieb des Brückeninstituts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2017
- Fassung seit
- 3. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.