§ 139
§ 139 Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 139 BaSAG?
- Kernaussage§ 139 BaSAG behandelt "Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Abschnitt
Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe
Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
§ 139. Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 erfüllt, so hat sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sowie den Mitgliedern des für die Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums folgende Informationen zu übermitteln:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 139 BaSAG in einfachen Worten?
§ 139 BaSAG behandelt "Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:14
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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