Bundesgesetze

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)

BaSAGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2015RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009037 · BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 11

§ 11 Aktualisierung des Sanierungsplans

Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 11 BaSAG?

  • Kernaussage§ 11 BaSAG behandelt "Aktualisierung des Sanierungsplans" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Aktualisierung des Sanierungsplans durch das Institut hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die FMA ist...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aktualisierung des Sanierungsplans

§ 11. (1) Die Aktualisierung des Sanierungsplans durch das Institut hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine Aktualisierung in einem kürzeren Intervall aufzutragen.

(2) Der Sanierungsplan ist unverzüglich zu aktualisieren und der FMA vorzulegen, nachdem eine Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage stattgefunden hat, wenn sich die Änderung wesentlich auf den Sanierungsplan auswirken könnte.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 BaSAG in einfachen Worten?

§ 11 BaSAG behandelt "Aktualisierung des Sanierungsplans" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2015
Fassung seit
1. Januar 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 04:13
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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