Bundesgesetze

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)

BaSAGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2015RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009037 · BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 119

§ 119 Beschränkungen von Insolvenzverfahren und sonstigen Verfahren

Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 119 BaSAG?

  • Kernaussage§ 119 BaSAG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wird in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Beschränkungen von Insolvenzverfahren und sonstigen Verfahren

§ 119. (1) Wird in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens eingebracht, hat das Insolvenzgericht die Abwicklungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren. Diese Informationspflicht entfällt, wenn die FMA den Insolvenzantrag gestellt hat.

(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 darf nur dann eröffnet werden, wenn die Mitteilung gemäß Abs. 1 erfolgt ist und die Abwicklungsbehörde nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Eingang der Mitteilung das Insolvenzgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine Abwicklungsmaßnahme plant.

(3) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 lässt die erfolgte Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt. Eine Anfechtung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen nach der IO oder der Anfechtungsordnung – AnfO, RGBl. Nr. 337/1914, ist ausgeschlossen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 119 BaSAG in einfachen Worten?

§ 119 BaSAG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2015
Fassung seit
1. Januar 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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