§ 158b
§ 158b Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern des Ausschusses
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 158b BaSAG?
- Kernaussage§ 158b BaSAG behandelt "Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern des Ausschusses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die vom Ausschuss gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mittels Beschluss...
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Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern des Ausschusses
§ 158b. (1) Die vom Ausschuss gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mittels Beschluss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sind, sofern ein Bescheid gemäß Abs. 2 erlassen wurde, von den Bezirksverwaltungsbehörden in Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
(2) Die FMA hat im Zuge einer Vollstreckung einen Beschluss des Ausschusses gemäß den Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 auf seine Echtheit hin zu prüfen. Ist der Beschluss echt, hat die FMA dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid bildet den Vollstreckungstitel gemäß Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 37 Z 25, BGBl. I Nr. 107/2017)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 158b BaSAG in einfachen Worten?
§ 158b BaSAG behandelt "Vollstreckung von Geldbußen und Zwangsgeldern des Ausschusses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2017
- Fassung seit
- 3. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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