§ 68
§ 68 Abwicklungsverwalter
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 68 BaSAG?
- Kernaussage§ 68 BaSAG behandelt "Abwicklungsverwalter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Abwicklungsbehörde kann einen Abwicklungsverwalter bestellen, der die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abwicklungsverwalter
§ 68. (1) Die Abwicklungsbehörde kann einen Abwicklungsverwalter bestellen, der die Geschäftsleiter des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ablöst. Der Abwicklungsverwalter hat über die für die Ausübung seiner Funktionen erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Er ist für höchstens ein Jahr zu bestellen und kann von der Abwicklungsbehörde jederzeit abberufen werden. Die Bestellung kann von der Abwicklungsbehörde ausnahmsweise auf insgesamt bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwicklungsverwalters fortbestehen.
(2) Der Abwicklungsverwalter verfügt über alle Befugnisse der Anteilseigner, der Geschäftsleiter und des Aufsichtsrates des Instituts. Er darf diese Befugnis jedoch nur nach Maßgabe des Abs. 4 ausüben.
(3) Der Abwicklungsverwalter ist verpflichtet, die zur Verwirklichung der gemäß § 48 genannten Abwicklungsziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und Abwicklungsmaßnahmen gemäß den Beschlüssen der Abwicklungsbehörde umzusetzen. Diese Verpflichtung hat Vorrang vor allen anderen Geschäftsleitungspflichten, die gemäß der Satzung des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen und hiervon abweichen. In Übereinstimmung mit den Abwicklungsinstrumenten gemäß dem 4. Hauptstück umfassen derartige erforderliche Schritte insbesondere
(4) Die Abwicklungsbehörde kann die Rechte, Aufgaben und Befugnisse des Abwicklungsverwalters jederzeit ohne Angabe von Gründen beschränken oder anordnen, dass diese nur nach schriftlicher Zustimmung wahrgenommen werden dürfen. Der Abwicklungsverwalter unterliegt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse der Aufsicht durch die Abwicklungsbehörde, er handelt als deren Organ und hat deren Anordnungen zu befolgen.
(5) Der Abwicklungsverwalter hat der Abwicklungsbehörde in regelmäßigen, von der Abwicklungsbehörde festzulegenden Abständen sowie zu Beginn und zum Ende seines Mandats über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Instituts oder Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 sowie über die vom Abwicklungsverwalter in Wahrnehmung seiner Pflichten unternommenen Schritte Bericht zu erstatten.
(6) Die Funktion des Abwicklungsverwalters kann vom Insolvenzverwalter gemäß § 80 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, ausgeübt werden. Ein Insolvenzverwalter, der die Funktion des Abwicklungsverwalters ausübt, handelt im Rahmen dieser Aufgaben als Organ der FMA.
(7) Beabsichtigen auch andere Abwicklungsbehörden einen Abwicklungsverwalter für Unternehmen derselben Gruppe zu bestellen, hat die Abwicklungsbehörde mit diesen zu prüfen, ob die Bestellung eines gemeinsamen Abwicklungsverwalters für alle betroffenen Unternehmen sinnvoller ist, um Lösungen zu finden, mit denen die finanzielle Solidität der betroffenen Unternehmen wiederhergestellt wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 68 BaSAG in einfachen Worten?
§ 68 BaSAG behandelt "Abwicklungsverwalter" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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