§ 51
§ 51 Ausfall eines Instituts
Fassung: 3. Januar 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51 BaSAG?
- Kernaussage§ 51 BaSAG behandelt "Ausfall eines Instituts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall eines Instituts liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausfall eines Instituts
§ 51. (1) Der Ausfall oder wahrscheinliche Ausfall eines Instituts liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Die in Abs. 1 Z 4 lit. a bis c genannten Garantie- oder gleichwertigen Maßnahmen sind solventen Instituten vorbehalten und nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig. Die Maßnahmen müssen vorbeugend, vorübergehend und geeignet sein, den Folgen schwerer Störungen abzuhelfen; sie dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut erlitten hat oder in naher Zukunft voraussichtlich erleiden wird.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 BaSAG in einfachen Worten?
§ 51 BaSAG behandelt "Ausfall eines Instituts" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 3. Januar 2018 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Juli 2017
- Fassung seit
- 3. Januar 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:13
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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