§ 132
§ 132 Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung
Fassung: 15. August 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 132 BaSAG?
- Kernaussage§ 132 BaSAG behandelt "Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung
§ 132. (1) Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet die Einlagensicherungseinrichtung, der das Institut angehört, für Folgendes:
(2) Die Verpflichtung der Einlagensicherungseinrichtung ist in keinem Fall höher als jene, die im Falle des Konkurses des Instituts bestünde.
(3) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet, hat die Einlagensicherungseinrichtung keinen Beitrag zu den Kosten der Rekapitalisierung des Instituts oder des Brückeninstituts gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 zu leisten.
(4) Wenn bei der Bewertung gemäß § 107 festgestellt wird, dass der Beitrag der Einlagensicherungseinrichtung zur Abwicklung größer war als die Nettoverluste, die es im Falle einer Verwertung des Instituts nach dem Konkursverfahren erlitten hätte, hat die Einlagensicherungseinrichtung Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 108.
(5) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben der Abwicklungsbehörde die für die Berechnung nach Abs. 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Festlegung des Betrags, für den die Einlagensicherungseinrichtung gemäß Abs. 1 haftet, hat den in § 57 genannten Bedingungen zu entsprechen.
(7) Der Beitrag aus der Einlagensicherungseinrichtung für den Zweck des Abs. 1 ist in Aktiva gemäß Z 1 der Anlage 2 zu § 43, Teil 1 BWG zu zahlen.
(8) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung gemäß dem 2. Teil des ESAEG in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel der Erstattungssumme gemäß § 13 Abs. 1 ESAEG entspricht oder diese übersteigt.
(9) Die Haftung der Sicherungseinrichtung geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 0,4 vH der Summe der gesicherten Einlagen seiner Mitgliedsinstitute entspricht.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 132 BaSAG in einfachen Worten?
§ 132 BaSAG behandelt "Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 15. August 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2015
- Fassung seit
- 15. August 2015
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.