§ 91
§ 91 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 91 BaSAG?
- Kernaussage§ 91 BaSAG behandelt "Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten nur nach oder gleichzeitig mit...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten
§ 91. (1) Die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten nur nach oder gleichzeitig mit der Glattstellung der Derivate anwenden.
(2) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, hat die Abwicklungsbehörde Derivativverträge zum Zweck der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen und glattzustellen. Soweit eine Verbindlichkeit aus einem Derivat gemäß § 86 Abs. 4 aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen wird, kann die Abwicklungsbehörde diese kündigen und glattstellen.
(3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, hat die Abwicklungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Bewertungsprüfer als Teil der Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zu bestimmen.
(4) Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten hat die Abwicklungsbehörde oder ein von ihr beauftragter Bewertungsprüfer anhand von
(5) Abs. 1 bis 4 gelten auch für andere Finanzkontrakte, wenn diese unter einem Rahmenvertrag abgeschlossen wurden, der eine Saldierungsvereinbarung enthält. Dies gilt insbesondere für die in § 20 Abs. 4 Z 1 bis 4 IO angeführten Geschäfte.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 91 BaSAG in einfachen Worten?
§ 91 BaSAG behandelt "Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Verbindlichkeiten aus Derivaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Januar 2016
- Fassung seit
- 29. Dezember 2015
- Fassung bis
- laufend
Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Keine weiteren Verweise verfügbar.