§ 97a
§ 97a Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 97a BaSAG?
- Kernaussage§ 97a BaSAG behandelt "Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung einer Krisenmanagementmaßnahme gemäß Art. 2 Abs. 1...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
§ 97a. (1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung einer Krisenmanagementmaßnahme gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 102 der Richtlinie 2014/59/EU Anteile oder andere Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung im Inland belegene Vermögenswerte oder österreichischem Recht unterliegende Rechte oder Verbindlichkeiten, wirkt eine solche Übertragung wie eine Übertragung durch die Abwicklungsbehörde selbst auch im Inland.
(2) Gleiches gilt für die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 66 der Richtlinie 2014/59/EU durch eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die betroffenen Verbindlichkeiten oder Kapitalinstrumente österreichischem Recht unterliegen oder gegenüber Gläubigern mit Sitz im Inland bestehen.
(3) Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat bei der Übertragung, der Herabschreibung und der Umwandlung gemäß Abs. 1 und 2.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 97a BaSAG in einfachen Worten?
§ 97a BaSAG behandelt "Anerkennung von Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Für wen ist § 97a BaSAG relevant?
Für die Ausübung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Januar 2016
- Fassung seit
- 29. Dezember 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:14
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- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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