§ 147
§ 147 7. Teil
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 147 BaSAG?
- Kernaussage§ 147 BaSAG behandelt "7. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern die Voraussetzungen des § 122 erfüllt sind und der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
7. Teil
Beziehungen zu Drittländern
Abkommen mit Drittländern
§ 147. (1) Sofern die Voraussetzungen des § 122 erfüllt sind und der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann der Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Abwicklungsbehörde mit Abwicklungsbehörden von Drittländern Abkommen schließen, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden, unter anderem zum Zweck des Informationsaustausches im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Instituten, CRR-Finanzinstituten, Mutterunternehmen und Drittlandsinstituten, für die folgenden Fälle festgelegt wird:
(2) Im Rahmen eines Abkommen gemäß Abs. 1 ist insbesondere sicherzustellen, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in § 148 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.
(3) Die Aufnahme von Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute, Finanzdienstleistungsinstitute, Mutterunternehmen oder Drittlandsinstitute ist in einem Abkommen gemäß Abs. 1 unzulässig.
(4) Abkommen gemäß Abs. 1 sind auf unbestimmte Zeit abzuschließen. Sie treten außer Kraft, sobald eine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 147 BaSAG in einfachen Worten?
§ 147 BaSAG behandelt "7. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:14
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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