§ 40
§ 40 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 40 BaSAG?
- Kernaussage§ 40 BaSAG behandelt "Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Haben die Geschäftsleiter eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz in Österreich beschlossen, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung
§ 40. (1) Haben die Geschäftsleiter eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz in Österreich beschlossen, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, haben sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen:
(2) Ist die FMA zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Gewährung finanzieller Unterstützung beschlossen hat, so hat sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über diesen Beschluss zu informieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 BaSAG in einfachen Worten?
§ 40 BaSAG behandelt "Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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