Bundesgesetze

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)

BaSAGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2015RIS-Stand 19. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20009037 · BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2026 · 37/02 Kreditwesen · Original im RIS öffnen

§ 40

§ 40 Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 40 BaSAG?

  • Kernaussage§ 40 BaSAG behandelt "Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Haben die Geschäftsleiter eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz in Österreich beschlossen, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren,...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung

§ 40. (1) Haben die Geschäftsleiter eines gruppenangehörigen Unternehmens mit Sitz in Österreich beschlossen, gruppeninterne finanzielle Unterstützung zu gewähren, haben sie dies vor der Gewährung folgenden Behörden schriftlich anzuzeigen:

(2) Ist die FMA zugleich die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Unternehmens, das die Gewährung finanzieller Unterstützung beschlossen hat, so hat sie die übrigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums unverzüglich über diesen Beschluss zu informieren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 40 BaSAG in einfachen Worten?

§ 40 BaSAG behandelt "Anzeige der beabsichtigten Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. September 2015
Fassung seit
1. Januar 2015
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
  • BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
  • BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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