§ 133
§ 133 6. Teil
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 133 BaSAG?
- Kernaussage§ 133 BaSAG behandelt "6. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Bundesgesetz dazu befugte Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
6. Teil
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
1. Abschnitt
Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat
§ 133. Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Bundesgesetz dazu befugte Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz einleiten, die sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auswirken können, so haben sie die folgenden Grundsätze zu beachten:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 133 BaSAG in einfachen Worten?
§ 133 BaSAG behandelt "6. Teil" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Januar 2016
- Fassung seit
- 29. Dezember 2015
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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Verweise
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Rückverweise
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