§ 97
§ 97 Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
Fassung: 21. Juli 2019 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 97 BaSAG?
- Kernaussage§ 97 BaSAG behandelt "Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wertpapiere, die im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des...
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Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren
§ 97. (1) Wertpapiere, die im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung emittiert werden, sind auf Anordnung der Abwicklungsbehörde an jeder inländischen Wertpapierbörse gemäß § 1 Z 1 BörseG 2018 zum Handel im geregelten Markt zuzulassen. Bei ihrer Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde auf die Erreichung der Abwicklungsziele sowie darauf Bedacht zu nehmen, ob Wertpapiere des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 bereits an einem oder mehreren geregelten Märkten gehandelt wurden. Die Prospektpflicht für die Börsenzulassung gemäß Verordnung (EU) 1129/2017 und jene für ein öffentliches Angebot gemäß § 2 KMG 2019 entfällt.
(2) Die Abwicklungsbehörde hat den Geschäftsleitern des Börseunternehmens die Merkmale des Wertpapiers mitzuteilen, die gemäß Abs. 1 zum Handel zugelassen werden.
(3) Die mit der Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt verbundenen Pflichten sind durch das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 zu erfüllen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 97 BaSAG in einfachen Worten?
§ 97 BaSAG behandelt "Zulassung zum Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Juli 2019
- Fassung seit
- 21. Juli 2019
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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