§ 138
§ 138 Informationsaustausch zwischen Behörden
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 138 BaSAG?
- Kernaussage§ 138 BaSAG behandelt "Informationsaustausch zwischen Behörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vorbehaltlich der §§ 120 und 121 hat die Abwicklungsbehörde und die FMA den Abwicklungsbehörden und zuständigen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Informationsaustausch zwischen Behörden
§ 138. (1) Vorbehaltlich der §§ 120 und 121 hat die Abwicklungsbehörde und die FMA den Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten auf deren Antrag alle Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der diesen durch die Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Funktionen relevant sind.
(2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Austausch aller relevanten Informationen zwischen den Abwicklungsbehörden zu koordinieren. Insbesondere stellt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in § 134 Abs. 2 Z 2 bis 9 genannten Aufgaben zu erleichtern.
(3) Vor der Weitergabe von Informationen, die von einer Abwicklungsbehörde eines Drittlands stammen, hat die Abwicklungsbehörde die Zustimmung der betroffenen Abwicklungsbehörde des Drittlands zur Weitergabe dieser Informationen einzuholen, wenn eine solche Zustimmung nicht bereits vorliegt. Erteilt die Abwicklungsbehörde des Drittlands keine solche Zustimmung, so ist die Abwicklungsbehörde nicht dazu verpflichtet, Informationen, die von der Abwicklungsbehörde des Drittlands stammen, weiterzugeben.
(4) Die Abwicklungsbehörde hat Informationen, die sich auf eine Entscheidung oder Angelegenheit beziehen, in deren Fall eine Mitteilung an den Bundesminister für Finanzen oder an andere zuständige Ministerien oder die Anhörung oder Zustimmung des Bundesministers für Finanzen oder eines anderen zuständigen Ministeriums vorgeschrieben ist, oder wenn die Entscheidung oder Angelegenheit Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen Österreichs oder eines anderen Mitgliedstaats haben kann, dem Bundesminister für Finanzen oder dem jeweils zuständigen Ministerium eines anderen Mitgliedstaates zu übermitteln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 138 BaSAG in einfachen Worten?
§ 138 BaSAG behandelt "Informationsaustausch zwischen Behörden" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. September 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 04:14
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.