§ 16
§ 16 Inhalt des Gruppensanierungsplans
Fassung: 29. Dezember 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 16 BaSAG?
- Kernaussage§ 16 BaSAG behandelt "Inhalt des Gruppensanierungsplans" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Gruppensanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen im Falle einer Belastung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Inhalt des Gruppensanierungsplans
§ 16. (1) Der Gruppensanierungsplan hat darzulegen, mit welchen Maßnahmen im Falle einer Belastung
(2) Der Gruppensanierungsplan hat Regelungen vorzusehen, die für die Koordinierung und Kohärenz der Maßnahmen sorgen, die auf der Ebene des EU-Mutterunternehmens, auf der Ebene der Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4, auf der Ebene der Tochterunternehmen und auf Ebene bedeutender Zweigstellen zu treffen sind.
(3) Der Gruppensanierungsplan und jene Sanierungspläne, die für einzelne Tochterunternehmen innerhalb der Gruppe erstellt werden, haben die Anforderungen an einen Sanierungsplans gemäß den §§ 8 und 9 zu erfüllen sowie gegebenenfalls Regelungen für eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die aufgrund einer nach Maßgabe des dritten Hauptstücks getroffenen Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung vorgesehen ist, zu enthalten.
(4) Der Gruppensanierungsplan hat für jedes der Szenarien gemäß § 9 Abs. 2 Angaben dazu zu enthalten, ob innerhalb der Gruppe, auch auf Ebene der einzelnen von dem Plan erfassten Unternehmen, Hindernisse für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen bestehen und ob es wesentliche Hindernisse praktischer oder rechtlicher Art gibt, die einer umgehenden Übertragung von Eigenmitteln, der Rückzahlung von Verbindlichkeiten oder der Rückerstattung von Vermögenswerten innerhalb der Gruppe entgegenstehen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 BaSAG in einfachen Worten?
§ 16 BaSAG behandelt "Inhalt des Gruppensanierungsplans" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 29. Dezember 2015 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Januar 2016
- Fassung seit
- 29. Dezember 2015
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 5/2026 (NR: GP XXVIII RV 366 AB 380 S. 63. BR: 11763 AB 11768 S. 986.)
- BGBl. I Nr. 34/2025 (NR: GP XXVIII RV 133 AB 140 S. 35. BR: AB 11681 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 112/2024 (NR: GP XXVII RV 2596 AB 2673 S. 270. BR: AB 11539 S. 969.)
- BGBl. I Nr. 237/2022 (NR: GP XXVII RV 1757 AB 1815 S. 187. BR: 11125 AB 11133 S. 949.)
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