§ 88
§ 88 Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 88 BHG 2013?
- Kernaussage§ 88 BHG 2013 behandelt "Zahlungs- und Verrechnungsauftrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat zumindest zu enthalten
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zahlungs- und Verrechnungsauftrag
§ 88. (1) Der Zahlungs- und Verrechnungsauftrag hat zumindest zu enthalten:
(2) Ergehen die Anordnungen des anordnenden Organs nach § 87 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Buchhaltungsagentur des Bundes an das Haushaltsverrechnungssystem, so haben diese Anordnungen die jeweils maßgeblichen Inhalte des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages nach Abs. 1 zu enthalten; an Stelle der Unterschrift der oder des Anordnungsbefugten tritt eine elektronische Unterschrift oder eine Signatur.
(3) Werden Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren ermittelt, so können die Angaben im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag auf jene Daten beschränkt werden, die alle für die Durchführung des Geschäftsfalles maßgeblichen Umstände eindeutig festlegen.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof in der Verordnung gemäß § 116 Abs. 1 jene Fälle bestimmen, bei denen
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 88 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 88 BHG 2013 behandelt "Zahlungs- und Verrechnungsauftrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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