§ 32
§ 32 Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag
Fassung: 28. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 BHG 2013?
- Kernaussage§ 32 BHG 2013 behandelt "Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag
§ 32. (1) Erträge aus Abgaben und abgabenähnliche Erträge sind im Ergebnisvoranschlag in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, in welchem die Einzahlung oder Umbuchung des Guthabens von Steuerpflichtigen auf die anrechenbaren Steuern zu erwarten ist.
(2) Erträge aus wirtschaftlicher Tätigkeit sind für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind.
(3) Erträge aus Transfers sind Zuflüsse aus Transaktionen ohne direkten Leistungsaustausch und sind in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, für das der Transfer gewährt wird. Ist die Zuordnung nicht möglich, ist der Ertrag zum Zeitpunkt des Zuflusses an liquiden Mitteln zuzurechnen.
(4) Personalaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, für das die Gegenleistung für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt. Weiters gilt:
(5) Der betriebliche Sachaufwand ist für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Mieten und sonstige Dauerschuldverhältnisse sind jenem Finanzjahr zuzurechnen, für das sie anfallen.
(6) Der Transferaufwand ist in jenem Finanzjahr zu veranschlagen, dem er wirtschaftlich zuzuordnen ist. Ist die Zurechnung nicht möglich, erfolgt eine Zurechnung zum Zeitpunkt der Auszahlung. Mehrjährige Transfers sind jeweils für jenes Finanzjahr als Aufwand zu veranschlagen und zu erfassen, für das diese gewährt werden.
(7) Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind zu veranschlagen:
(8) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen gemäß Abs. 7 sind wie folgt zu veranschlagen:
(9) Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen, Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) sind unabhängig von der Zahlung für jenes Finanzjahr zu veranschlagen, auf das sie sich beziehen. Erträge aus und Aufwendungen für Zinsen, Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) sind in der Untergliederung „Finanzierungen und Währungstauschverträge“ netto zu veranschlagen. Spesen und Provisionen in Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung zu veranschlagen. Aufgelder (Agien) und Abgelder (Disagien) sind bei Begebung über die Gesamtlaufzeit abzugrenzen. Dies gilt auch bei vorzeitiger Tilgung.
(10) Gewinnabfuhren von Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, an denen der Bund Anteilsrechte besitzt, sind für jenes Finanzjahr, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt, mit jenen Werten zu veranschlagen, die voraussichtlich dem Bund zufließen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 32 BHG 2013 behandelt "Veranschlagungsregeln im Ergebnisvoranschlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Dezember 2024
- Fassung seit
- 28. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:11
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.