Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2025RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 42

§ 42 Bundesfinanzgesetzentwurf

Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 42 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 42 BHG 2013 behandelt "Bundesfinanzgesetzentwurf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bundesfinanzgesetzentwurf

§ 42. (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 bis 3, sowie der Budgetbericht (Abs. 3) und die Teilhefte (§ 43) sind der Bundesregierung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (§ 44) als weitere Anlage von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Fall des Art. 51 Abs. 3 2. Satz B-VG ist der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das folgende und das nächstfolgende Finanzjahr nach Jahren getrennt zu erstellen und von der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

(1a) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes gemäß Abs. 1 hat dem Ausgleichsgebot gemäß § 2 Abs. 4 bis 7 zu entsprechen.

(2) Nach Beschluss des Bundesfinanzgesetzes durch den Nationalrat sind die Teilhefte von dem jeweiligen haushaltsleitenden Organ im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen erforderlichenfalls anzupassen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat in den Richtlinien gemäß § 39 Abs. 1 festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt die Teilhefte anzupassen sind.

(3) Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:

(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat zum Aufzeigen von Zusammenhängen und zum besseren Verständnis zusätzliche Übersichten zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes sowie zum geltenden Bundesfinanzgesetz zu verfassen. Diese Übersichten haben jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten:

(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bis zum Beginn der Beratungen über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes in dem dafür zuständigen Ausschuss des Nationalrates diesem Ausschuss einen Bericht über Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie über Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) vorzulegen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel4. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 42 BHG 2013 behandelt "Bundesfinanzgesetzentwurf" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juli 2025
Fassung seit
1. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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