Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 71

§ 71 Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere Rechtsträger

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 71 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 71 BHG 2013 behandelt "Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere Rechtsträger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beteiligungen an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts sind Bestandteile des langfristigen Vermögens. Sie dürfen von einem...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere Rechtsträger

§ 71. (1) Beteiligungen an Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts sind Bestandteile des langfristigen Vermögens. Sie dürfen von einem haushaltsleitenden Organ für den Bund nur erworben werden, wenn

(2) Die bundesgesetzliche Ermächtigung zum Erwerb von Beteiligungen der im Abs. 1 genannten Art ist einzuholen, wenn

(3) Werden Aufgaben oder Vorhaben des Bundes einem Rechtsträger des Privatrechts, an dem der Bund nicht im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist, durch eine privatrechtliche Vereinbarung zur Besorgung übertragen und belasten die dem betreffenden Rechtsträger hieraus erwachsenden Kosten zum überwiegenden Teil oder im Einzelfall mit mehr als zwei Millionen Euro endgültig den Bund, darf eine solche Übertragung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen vorgenommen werden. Dies gilt mit Ausnahme der sinngemäßen Anwendung des Abs. 1 Z 3 auch für derartige Übertragungen an einen Rechtsträger des öffentlichen Rechts.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 71 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 71 BHG 2013 behandelt "Erwerb von Beteiligungen durch den Bund und Übertragung von Aufgaben des Bundes an andere Rechtsträger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:11
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

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