Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 29. Januar 2020RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 110

§ 110 Leistungszeiterfassung und Vorlagepflicht

Fassung: 29. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 110 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 110 BHG 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Leistungszeiterfassung und Vorlagepflicht

§ 110. (1) Für die Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 ist die Leistungszeit aufzuzeichnen oder zu schätzen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof können die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung nach den §§ 108 und 109 vom haushaltsleitenden Organ anfordern, worauf das haushaltsleitende Organ diese vorzulegen hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 110 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 110 BHG 2013 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 29. Januar 2020 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
11. Januar 2021
Fassung seit
29. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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