§ 44
§ 44 Personalplan
Fassung: 28. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 BHG 2013?
- Kernaussage§ 44 BHG 2013 behandelt "Personalplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Personalplan
§ 44. (1) Der Personalplan des jährlichen Bundesfinanzgesetzes legt die höchstzulässige Personalkapazität des Bundes in quantitativer und qualitativer Hinsicht fest. Eine Planstelle ermächtigt zur Beschäftigung von Personal im Ausmaß von bis zu einem Vollbeschäftigtenäquivalent. Die tatsächliche Personalkapazität (Personalstand), für die ein Leistungsentgelt entrichtet wird, bemisst sich zu einem Stichtag in Vollbeschäftigtenäquivalenten.
(2) Zur qualitativen Steuerung der Personalkapazität sind Personalcontrollingpunkte einzusetzen. Personalcontrollingpunkte sind Punktewerte, die die Höhe der verwendeten Mittel für eine besetzte Planstelle zum Ausdruck bringen und eine Relation der Planstellen in Bezug auf die Mittelverwendung darstellen. Die Festlegung der Punktewerte erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(3) Der Personalplan muss innerhalb der Grenzen der Grundzüge des Personalplanes gemäß dem zuletzt beschlossenen Bundesfinanzrahmengesetz (§ 12 Abs. 3) erstellt werden. Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als die Bedeckung im Finanzierungshaushalt und der Ausgleich im Ergebnishaushalt gewährleistet ist. Während eines Finanzjahres darf die durch Planstellen und Personalcontrollingpunkte festgelegte Personalkapazität an keinem Tag überschritten werden. Zur Erreichung von mehrjährigen Personalkapazitätszielen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport mit Zustimmung der Bundesregierung bindende Zielwerte unterhalb der höchstzulässigen Personalkapazität gemäß Abs. 1 in quantitativer und qualitativer Hinsicht festlegen.
(4) Der Personalplan hat jedenfalls zu enthalten:
(5) Zur Gewährleistung einer zweckmäßigen Planstellenbewirtschaftung sind variable Pools einzurichten, die durch eine Summe von Planstellen und Personalcontrollingpunkten definiert werden und im Planstellenverzeichnis auszuweisen sind (§ 121 Abs. 20). Innerhalb dieser Pools können die haushaltsleitenden Organe Planstellen in den im Poolbereich bestehenden Qualitäten einrichten soweit die für die jeweiligen Pools festgelegten Summen an Planstellen und Personalcontrollingpunkten nicht überschritten werden.
(6) Aus Gründen von Organisationsänderungen kann eine Abänderung des Personalplanes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern erfolgen, soweit daraus keine Erhöhung von Planstellen und Personalcontrollingpunkten resultiert. Diese Abänderung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung und beschränkt sich unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen im Bundesfinanzgesetz auf die in § 121 Abs. 21 festgelegten Planstellen.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Entwurf des Personalplanes samt Erläuterungen zu erstellen. Zur Vorbereitung der Erstellung des Personalplanentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe die für ihren Bereich auszuarbeitenden Personalplanentwürfe samt Erläuterungen der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln und auf deren oder dessen Ersuchen weitere für die Aufstellung des Personalplanentwurfes erforderliche Unterlagen zu übermitteln. Die Daten für den Personalplan und für den Arbeitsbehelf zum Personalplan (Abs. 8) sowie für die Angaben zu den Personalressourcen im Teilheft (§ 43 Abs. 1 Z 3 und 4) müssen zur Erstellung der jeweiligen Entwürfe in den dafür vorgesehenen elektronischen Datenverarbeitungssystemen für die Ebenen der Untergliederungen, der Globalbudgets sowie den Detailbudgets erster und zweiter Ebene erfasst vorliegen.
(8) In einem Arbeitsbehelf zum Personalplan sind die Personalressourcen für Globalbudgets und Detailbudgets in sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 Z 2 1. und 3. Satz sowie Z 4 darzustellen. Diese Angaben sind nicht Teil des Bundesfinanzgesetzes.
(9) Die haushaltsleitenden Organe haben für Gesellschaften, an denen der Bund direkt und mehrheitlich beteiligt ist, sowie für Rechtsträger gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 (einschließlich der Universitäten) bis 30. September des Folgejahres sowohl der Bundesministerin für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als auch der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen den Personalstand zum Ende des Geschäftsjahres des abgelaufenen Finanzjahres und den Jahresdurchschnitt – jeweils ausgedrückt in Vollbeschäftigtenäquivalenten – sowie den Personalaufwand zu melden. Dabei sind Beamtinnen und Beamte, alle sonstigen Bediensteten sowie Lehrlinge getrennt anzuführen.
(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat zur Steuerung der Personalkapazität ein Personalkapazitätscontrolling durchzuführen und hiezu durch Verordnung nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe nähere Regelungen zu erlassen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die Ergebnisse des Personalkapazitätscontrollings der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 44 BHG 2013 behandelt "Personalplan" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Dezember 2024
- Fassung seit
- 28. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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