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Gesamte Rechtsvorschrift
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind
(3) Die Tätigkeiten der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994.
§ 2
§ 2 Errichtung der GeoSphere Austria
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Errichtung der GeoSphere Austria
§ 2. (1) Zur Erbringung von Leistungen in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie gemäß § 4 wird die GeoSphere Austria – Bundesanstalt für Geologie, Geophysik, Klimatologie und Meteorologie als Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet.
(2) Der Sitz der GSA ist Wien, wobei die Einrichtung von Regionalstellen in Bundesländern und Zweigstellen im Ausland zulässig ist. Die Anstalt ist berechtigt das Bundeswappen zu führen.
§ 3
§ 3 Begriffsbestimmungen
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
§ 4
§ 4 Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Zuständigkeit, Zweck und Aufgaben
§ 4. (1) Die GSA ist als nationaler geologischer, geophysikalischer, klimatologischer und meteorologischer Dienst für
(2) Die GSA soll einen Beitrag
(3) Zur Erreichung ihres Zwecks gemäß Abs. 2 hat die GSA ihre Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben zählen insbesondere:
§ 5
§ 5 Datennutzung
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Datennutzung
§ 5. (1) § 7 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, ist nicht auf Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10) anzuwenden, die die GSA im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten gewinnt. Sofern die GSA im Wettbewerb mit privaten Anbietern am Markt tätig wird, gilt:
(2) Die GSA hat staatliche Daten (§ 3 Z 15) der Öffentlichkeit ohne Personenbezug unentgeltlich zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungspflicht besteht nicht, wenn
(3) Soweit dies für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erforderlich ist, darf die GSA Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten gemäß § 2d Abs. 5 FOG für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO zeitlich unbeschränkt speichern und sonst in der für Zwecke gemäß Art. 89 DSGVO erforderlichen Art und Weise verarbeiten.
§ 6
§ 6 Finanzierung
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Finanzierung
§ 6. (1) Die Finanzierung der GSA erfolgt aus
(2) Die GSA ist berechtigt über die in der aktuellen Leistungsvereinbarung gemäß § 7 vereinbarten Leistungen hinaus, Dienstleistungen in den Bereichen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 8 auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt zu erbringen, wenn dabei
(3) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Im Sinne der erforderlichen Kostenwahrheit
§ 7
§ 7 Leistungsvereinbarungen
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Leistungsvereinbarungen
§ 7. (1) Leistungsvereinbarungen mit der GSA sind zu veröffentlichen und haben – über die Anforderungen gemäß dem Forschungsfinanzierungsgesetz hinaus – eine Wertgrenze festzulegen, ab der die Realisierung oder Finanzierung von Immobilienprojekten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu genehmigen ist. Immobilienprojekte der GSA, deren Kosten die vereinbarte Wertgrenze übersteigen, dürfen ohne Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung weder realisiert noch finanziert werden. Die Genehmigungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung haben dabei auf folgenden Kriterien zu beruhen:
(2) Die GSA hat:
§ 8
§ 8 Rechnungswesen und Aufsicht
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Rechnungswesen und Aufsicht
§ 8. (1) In der GSA sind unter der Verantwortung der kaufmännischen Generaldirektorin oder des kaufmännischen Generaldirektors unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die
(2) Die GSA unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
(3) Das Geschäftsjahr der GSA entspricht dem Kalenderjahr.
(4) Die GSA hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister bis 30. Juni jeden Jahres einen Jahresabschluss über das abgelaufene Rechnungsjahr zusammen mit einem Bericht einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers sowie einem Lagebericht zur Kenntnis vorzulegen. Der Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer muss eine von der GSA unabhängige beeidete Wirtschaftsprüferin oder ein unabhängiger beeideter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Für die Auswahl und die Verantwortung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches sinngemäß.
(5) Die GSA unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofes.
§ 9
§ 9 Haftung
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Haftung
§ 9. (1) Für den von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der GSA oder von anderen Personen im Auftrag der GSA auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund hat in diesem Fall der GSA und die GSA ihrerseits derjenigen oder demjenigen, die oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 der Zivilprozessordnung [ZPO], RGBl. Nr. 113/1895). Diese oder dieser kann dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin oder Nebenintervenient beitreten (§ 17 ZPO). Die GSA und diejenige oder derjenige, die oder der den Schaden zugefügt hat, haften der oder dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund der oder dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er von der GSA in vollem Umfang Rückersatz begehren, wenn dieser Schaden von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der GSA oder von anderen Personen im Auftrag der GSA vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
(3) Hat die GSA gemäß Abs. 2 Rückersatz geleistet, ist sie berechtigt, nach Maßgabe der §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 AHG von derjenigen oder demjenigen, die oder den sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, Rückersatz zu fordern. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
(4) Für die von Organen oder Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern der GSA oder von anderen Personen im Auftrag der GSA in Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben dem Bund schuldhaft unmittelbar zugefügten Schäden haftet die GSA dem Bund nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 181/1967, mit der Maßgabe, dass das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, nicht anwendbar ist und die zur Haftung herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit sind.
(5) Hat die GSA Schadenersatzleistungen an den Bund gemäß Abs. 4 erbracht, ist sie berechtigt, nach Maßgabe des § 1, des § 2 Abs. 2 und des § 3 des Organhaftpflichtgesetzes Rückersatz von den betroffenen Personen zu verlangen. Der Rückersatzanspruch verjährt in sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die GSA den Ersatzanspruch gegenüber dem Bund anerkannt hat oder rechtskräftig zum Ersatz verurteilt worden ist. In diesem Verfahren sind die zum Rückersatz herangezogenen Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit.
(6) Die GSA kann für sich Rechte und Pflichten begründen. Für Verbindlichkeiten, die daraus entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
§ 10
§ 10 Befugnisse der GeoSphere Austria
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
2. Abschnitt
Befugnisse der GeoSphere Austria
Betretungsrechte
§ 10. (1) Soweit die Betretung von Grundstücken für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 Z 1, 2 oder 4 erforderlich ist, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung diese Aufgaben durch besonders geschulte Organe mit einschlägigen Kenntnissen der Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie zu erfüllen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann sich dabei der GSA bedienen und insbesondere die genannten Organe aus dem Kreis der Beschäftigten der GSA bestellen.
(2) Für die Betretung von Grundstücken durch Organe gemäß Abs. 1 gilt:
(3) Für Beschwerden gegen Betretungen, die erfolgen, ohne mit Bescheid gemäß Abs. 2 Z 2 vorgeschrieben zu sein, ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 11
§ 11 Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Anzeigepflicht bei Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten
§ 11. Für Aufschluss- und Datenerhebungsarbeiten, die nicht von der GSA durchgeführt werden, gilt:
§ 12
§ 12 Datenbereitstellungspflicht
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Datenbereitstellungspflicht
§ 12. (1) Organe des Bundes sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die durch Bundesgesetz eingerichtet sind, haben Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten (§ 3 Z 8 bis 10), der GSA kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn
(2) Daten gemäß Abs. 1, die unter eine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 1 oder 1a IWG fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat, soweit möglich, elektronisch zu erfolgen. Liegen die gemäß Abs. 1 beantragten Daten nicht elektronisch vor, darf die GSA die Digitalisierung nur gegen Kostenersatz verlangen.
(4) Die Verweigerung der Datenbereitstellung gemäß Abs. 1 hat durch Bescheid zu erfolgen.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Auskunftspflicht gegenüber der GSA ist gemäß Art. 20 Abs. 4 BVG nach folgenden Grundsätzen zu regeln:
§ 13
§ 13 Organisation
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
3. Abschnitt
Organisation
Organe der GeoSphere Austria
§ 13. (1) Die Organe der GSA sind
(2) Dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat haben jeweils mindestens 50 Prozent Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Zahl von Mitgliedern hat die Berechnung zu erfolgen, indem die Zahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied reduziert wird und der erforderliche Frauenanteil von dieser Zahl bestimmt wird.
(3) Die Organe der GSA nehmen ihre Aufgaben auf der Basis der Geschäftsordnung der GSA wahr. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig, sofern kein Mitglied diesem Beschlussweg widerspricht. In der Geschäftsordnung sind insbesondere
(4) Mit Ausnahme der Tätigkeit der Organe gemäß § 14 ist die Tätigkeit der Organe der GSA ehrenamtlich. Für sie ist eine angemessene Aufwandsentschädigung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Verordnung vorzusehen.
(5) Für die Organe gemäß Abs. 1 gilt die Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß.
(6) Die Mitglieder der Organe nach Abs. 1 haben
(7) Die Mitglieder der Generaldirektion und des Kuratoriums haben, über die in den Abs. 6 genannten Pflichten hinaus, die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt ordentlicher Unternehmerinnen und Unternehmer sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f ABGB.
(8) Der Generaldirektion, dem Kuratorium und dem wissenschaftlichen Beirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
(9) Die Mitglieder des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirates dürfen – mit Ausnahme der Mitglieder des Betriebsrates – keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA sein. Geschäftsbeziehungen zwischen Mitgliedern der genannten Organe und der GSA bedürfen der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mitglieder eines Organs dürfen nicht in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zu einem anderen Mitglied des jeweiligen Organs stehen.
(10) Die für die Bestellung zuständige Bundesministerin oder der für die Bestellung zuständige Bundesminister kann ein Mitglied der Generaldirektion wegen
§ 14
§ 14 Generaldirektion
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Generaldirektion
§ 14. (1) Für die GSA sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung
(2) Die Generaldirektorinnen bzw. Generaldirektoren gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 bilden gemeinsam die Generaldirektion. Diese ist insbesondere bei hoheitlichen Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung gebunden. Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Generaldirektion die §§ 16a bis 28 GmbHGesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(3) Der Generaldirektion obliegen
(4) In der Geschäftsordnung sind
§ 15
§ 15 Kuratorium
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Kuratorium
§ 15. (1) Das Kuratorium der GSA besteht aus zehn Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen bzw. zu entsenden sind, wobei
(2) Personen, die in den letzten vier Jahren vor der Bestellung bzw. Entsendung als Mitglieder der Generaldirektion tätig geworden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums bestellt oder entsandt werden.
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, wovon eines die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sein muss, persönlich anwesend sind. Stimmübertragungen sind unzulässig. Das Kuratorium entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(4) Dem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß § 30j Abs. 1 bis 5 und § 30l Abs. 1 und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowie
(5) Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung und vertritt das Kuratorium nach außen.
§ 16
§ 16 Wissenschaftlicher Beirat
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Wissenschaftlicher Beirat
§ 16. (1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für drei Jahre zu bestellen sind, wobei die Bestellung
(2) Bei der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates ist darauf zu achten, dass
(3) Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegen
(4) § 15 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kuratoriums der Wissenschaftliche Beirat tritt und statt sechs Mitgliedern fünf Mitglieder anwesend sein müssen.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat darf in alle seinen Aufgabenbereich betreffende Unterlagen Einsicht nehmen.
§ 17
§ 17 Personalrecht
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
4. Abschnitt
Personalrecht
Arbeitsverhältnisse und Kollektivvertrag
§ 17. (1) Die GSA ist auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig. Die GSA ist ein einheitlicher Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Auf Arbeitsverhältnisse zur GSA ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
(3) Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die GSA hat für jedes Geschäftsjahr einen anonymisierten Einkommensbericht spätestens zum Ende des Folgequartals dem Betriebsrat zu übermitteln. Ferner ist sie zur Erstellung eines Frauenförderplanes verpflichtet.
§ 18
§ 18 Ausschreibung und Aufnahmen
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Ausschreibung und Aufnahmen
§ 18. (1) Jede zur Besetzung offenstehende Stelle ist von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
(2) Bei zu besetzenden Stellen in wissenschaftlicher Verwendung ist vor Besetzung das Einvernehmen mit der wissenschaftlichen Generaldirektorin oder dem wissenschaftlichen Generaldirektor herzustellen.
§ 19
§ 19 Amt der GeoSphere Austria
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Amt der GeoSphere Austria
§ 19. Für den Bereich der GSA wird das „Amt der GeoSphere Austria“ (in weiterer Folge „Amt der GSA“) als Dienstbehörde eingerichtet. Diese Dienststelle ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar nachgeordnet und wird von der kaufmännischen Generaldirektorin oder dem kaufmännischen Generaldirektor geleitet. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den gemäß § 26 Abs. 1 zugewiesenen Beamtinnen und Beamten hat durch die kaufmännische Generaldirektorin oder den kaufmännischen Generaldirektor zu erfolgen.
§ 20
§ 20 Interessenvertretung
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Interessenvertretung
§ 20. (1) Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA gilt das arbvg/">Arbeitsverfassungsgesetz. Auf Beamtinnen und Beamte gemäß § 26 Abs. 1 ist der II. Teil des ArbVG anzuwenden.
(2) An der GSA ist ein Betriebsrat zu wählen. Ferner ist gemäß § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, eine Behindertenvertrauensperson zu wählen.
§ 21
§ 21 Schlussbestimmungen
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inanspruchnahme von Dienstleistungen
§ 21. (1) Die GSA ist berechtigt,
(2) Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen ITVerfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen.
§ 22
§ 22 Abgaben- und Gebührenbefreiung
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 22. Die GSA ist für Rechtsgeschäfte, die für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden, von den damit verbundenen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 23
§ 23 Verwaltungsstrafen
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Verwaltungsstrafen
§ 23. Wer
§ 24
§ 24
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Übergangsbestimmungen zum 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)
§ 24. (1) Das bisher im Eigentum
(2) Die GSA tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in alle Rechte und Pflichten ein, die zu Zwecken der §§ 18 bis 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 von der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als teilrechtsfähige Einrichtungen des Bundes oder dem Bund bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begründet worden sind.
(3) Von der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 und 2 ausgenommen sind die Mietverhältnisse an den folgenden Objekten, die vom Bund zu Zwecken der §§ 18 bis 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH abgeschlossen sind:
(4) Bis zum Abschluss der ersten Leistungsvereinbarung erfolgt die Finanzierung der GSA nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Bestimmungen. Der Vorschlag für die erste Leistungsvereinbarung ist bis spätestens 31. März 2023 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen.
(5) Für das Jahr 2023 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2023 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung vorzulegen. Das erste Dreijahresprogramm ist bis spätestens 31. März 2023 vorzulegen.
(6) Die GSA hat bis zum 30. April 2023 eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der GSA zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Eröffnungsbilanz ist von der Abschlussprüferin oder dem Abschlussprüfer innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung der Eröffnungsbilanz entsprechend dem vierten Abschnitt des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches zu prüfen.
§ 25
§ 25
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
§ 26
§ 26
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Übergangsbestimmungen zum 4. Abschnitt (Personalrecht)
§ 26. (1) Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2022 im Planstellenbereich „Wissenschaft und Forschung“ (Planstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31) ernannt sind und überwiegend an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik verwendet werden, gehören ab dem 1. Jänner 2023 für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der GSA an und sind der GSA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(2) Gemäß Abs. 1 zugewiesene Beamtinnen und Beamte haben, wenn sie ihren Austritt aus dem Bundesdienst innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Kollektivvertrages (Abs. 19) erklären, mit Wirksamkeit von dem auf ihren Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur GSA zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen.
(3) Die beim Bund zurückgelegte Dienstzeit sowie das erreichte Besoldungsdienstalter sind in den Fällen des Abs. 2 für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Forderungen des Bundes gegenüber diesen Bediensteten aus ihrem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die bis zum Austritt entstanden sind, gehen bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zur GSA auf die GSA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(4) Beamtinnen und Beamte, die gemäß Abs. 2 in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übertreten, haben keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß § 26 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956. Beamtinnen und Beamten, die aus dem Dienstverhältnis austreten und innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis zur GSA aufgenommen werden, wird im Beamtendienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit auf Leistungsansprüche nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, angerechnet. Die GSA hat binnen sechs Monaten nach Begründung des Arbeitsverhältnisses einen entsprechenden Überweisungsbetrag an die BVKasse zu entrichten.
(5) Für dem Amt der GSA zugewiesene Beamtinnen und Beamten hat die GSA dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamtinnen und Beamten einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamtinnen und Beamten gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Die nach dem 1. Jänner 2023 an die GSA geleisteten besonderen Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend und in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils spätestens zum Ende des Folgemonats fällig.
(6) Für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1 gilt das aschg/">ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.
(7) Bedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 2022 zu Lasten einer Planstelle des Planstellenbereiches „Wissenschaft und Forschung“ (Planstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31), in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen und überwiegend an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik verwendet sind, werden mit dem 1. Jänner 2023 zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA.
(8) Die GSA setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemäß Abs. 7 fort. Hinsichtlich dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der GSA. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß § 36 VBG ist nicht länger zulässig. Eine Kündigung aus einem der im § 32 Abs. 4 VBG angeführten Gründe ist innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Jänner 2023 nicht zulässig. An einer allfälligen zeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit sowie das erreichte Besoldungsdienstalter sind für alle zeitabhängigen Ansprüche zu berücksichtigen. Wechseln Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 7 von dem Arbeitsverhältnis zur GSA unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob das Arbeitsverhältnis zur GSA ein Dienstverhältnis zum Bund gewesen wäre. Sie sind im Sinne des § 20 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, zu berücksichtigen.
(9) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs. 7 können innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Kollektivvertrags (Abs. 19) ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverhältnisse sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.
(10) Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Abs. 7 oder des Übertritts gemäß Abs. 9 gebührt keine Abfertigung gemäß § 84 VBG. Die im Bundesdienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit wird auf Leistungsansprüche nach den Bestimmungen des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, angerechnet.
(11) Die am 31. Dezember 2022 bestehenden Forderungen des Bundes aus dem Titel gewährter Vorschüsse sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, dem Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der GSA, die aus einem Beamtendienstverhältnis in ein Arbeitsverhältnis zur GSA überwechseln oder aus einem Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übergeführt werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die GSA über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.
(12) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in einem Arbeitsverhältnis im Rahmen der eigenen Rechtsfähigkeit (Teilrechtsfähigkeit) dieser Bundesanstalten gemäß den §§ 18a und 23 FOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021 beschäftigt sind, werden mit dem folgenden Tag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der GSA. Ab diesem Zeitpunkt setzt die GSA als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten der teilrechtsfähigen Einrichtungen der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik fort. An einer allfälligen zeitlichen Befristung eines Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein.
(13) In die am 31. Dezember 2022 gemäß § 12 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik bestehenden Lehrverhältnisse zum Bund tritt die GSA als Lehrberechtigte mit dem folgenden Tag ein. Die GSA setzt ab diesem Zeitpunkt die Rechte und Pflichten des Bundes als Lehrberechtigter fort. An der Rechtsstellung der an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als Ausbildnerinnen und Ausbilder im Sinne des § 3 BAG betrauten Personen tritt dadurch keine Änderung ein.
(14) Die Mitglieder der am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt und der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik eingerichteten Dienststellenausschüsse und Betriebsräte der Angestellten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit bilden ab dem 1. Jänner 2023 einen gemeinsamen Betriebsrat. § 50 Abs. 1 ArbVG ist bis zur Wahl des neuen Betriebsrates nicht anzuwenden.
(15) Abweichend vom arbvg/">Arbeitsverfassungsgesetz ist dieser gemeinsame Betriebsrat unverzüglich für seine erste konstituierende Sitzung bis spätestens 31. Jänner 2023 durch das älteste Mitglied einzuberufen und hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einem Vorsitzenden sowie die erforderlichen Funktionäre zu wählen. Der gemeinsame Betriebsrat hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens ein Jahr nach Errichtung der GSA seine Tätigkeit aufnehmen kann.
(16) Im Übrigen gelten für die GSA die Bestimmungen des arbvg/">Arbeitsverfassungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
(17) Die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik geltende Betriebsvereinbarungen bleiben für den jeweils erfassten Personenkreis aufrecht und treten, sofern diese nicht einvernehmlich beendet oder ersetzt werden, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(18) Sofern nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Betriebsvereinbarungen in den Regelungsgegenständen der Betriebsvereinbarungen nach Abs. 17 für die Gesamtheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen und wirksam werden, sind die Betriebsvereinbarungen nach Abs. 17 ab 1. Jänner 2025 auf alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Lehrlinge an der GSA anzuwenden. Im Fall – sich aus der Fortführung der Betriebsvereinbarungen gemäß Abs. 17 ergebender – unterschiedlicher Regelungen hat die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die jeweils allgemein anzuwendende Regelung festzustellen und kundzumachen. Wird eine Einigung nicht erzielt, so entscheidet auf Antrag eines Streitteiles die Schlichtungsstelle gemäß § 144 ArbVG. Bis zur Entscheidung der Schlichtungsstelle sind die von der Generaldirektion festgestellten Regelungen einheitlich anzuwenden. Dies gilt nicht für Betriebsvereinbarungen gemäß § 96 ArbVG. Deren Anwendung über den 31. Dezember 2024 hinaus erfordert die Zustimmung des Betriebsrates, anderenfalls endet deren Wirksamkeit mit diesem Datum.
(19) Die Generaldirektion hat mit der zuständigen kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss eines Kollektivvertrages mit dem Ziel aufzunehmen, diese bis 31. Dezember 2024 abzuschließen.
(20) Für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an der GSA neu aufgenommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt bis zum Inkrafttreten eines Kollektivvertrages das Vertragsbedienstetengesetz 1948 mit Ausnahme der §§ 4, 32 und 34 als Inhalt des Arbeitsvertrages mit der GSA.
(21) Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten gemäß § 36a VBG, die am 31. Dezember 2022 an der Geologischen Bundesanstalt oder der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in einem Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sind mit dem folgenden Tag dem Amt der GSA zur Ausbildung zugewiesen. Die GSA hat dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für diese Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten zu ersetzen. Die Zahlungen an den Bund sind jeweils spätestens zum Ende des Folgemonats fällig.
(22) Zur Sicherung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Beamtinnen und Beamten, die ab dem 1. Jänner 2023 gemäß Abs. 2 in ein Arbeitsverhältnis zur GSA übertreten, der Vertragsbediensteten gemäß Abs. 7 sowie der Lehrlinge gemäß Abs. 13, die in ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zur GSA überführt werden, haftet der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich ein Tag vor dem Ausscheiden dieser Personen aus den für diese maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen. Anwartschaften auf Abfertigungen, Jubiläumszuwendungen dieser Personen werden von der GSA übernommen.
§ 27
§ 27 Verweisungen
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Verweisungen
§ 27. Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
§ 28
§ 28 Vollziehung
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Vollziehung
§ 28. Mit der Vollziehung sind betraut:
§ 29
§ 29 Inkraft- und Außerkrafttreten
Fassung: 15. April 2022 bis laufend
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 29. Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft: