§ 86
§ 86 Erweiterte Mitbefassung im Vollzug
Fassung: 28. Dezember 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 86 BHG 2013?
- Kernaussage§ 86 BHG 2013 behandelt "Erweiterte Mitbefassung im Vollzug" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erweiterte Mitbefassung im Vollzug
§ 86. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen, insbesondere dieses Bundesgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes, durch haushaltsleitende Organe nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Sanktionen zu verhängen.
(2) Bei Überschreitungen von Globalbudgets ohne haushaltsrechtliche Ermächtigung ist § 52 Abs. 3 (negative Rücklage) anzuwenden.
(3) Begründet eine haushaltsführende Stelle Verpflichtungen (§§ 59 und 60) entgegen den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1, so kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen bis zum Ende des nächstfolgenden Finanzjahres die in der Verordnung gemäß § 58 Abs. 1 festgesetzten Betragsgrenzen für das zuständige haushaltsleitende Organ um 50 vH verringern. Darüber hinaus kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen für das folgende oder im folgenden Finanzjahr zu Lasten der betreffenden Untergliederung eine Mittelverwendungsbindung im Ausmaß der eingegangenen Verpflichtung festsetzen. Im Falle von mehrjährigen Verpflichtungen (§ 60) können die Mittelverwendungsbindungen für die betreffenden Finanzjahre im Ausmaß der jeweiligen jährlichen Teilbeträge vorgenommen werden.
(4) Bei sonstigen Verstößen gegen das Haushaltsrecht durch haushaltsführende Stellen oder haushaltsleitende Organe kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen im folgenden Finanzjahr zu Lasten der betreffenden Untergliederung eine Mittelverwendungsbindung in Höhe von bis zu 2 vH, höchstens aber 10 Mio. Euro, der betreffenden Untergliederung festsetzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei der Festsetzung der Mittelverwendungsbindung den durch den Verstoß gegen das Haushaltsrecht bewirkten Schaden für die Bundesfinanzen zu berücksichtigen. Diese Maßnahmen sind nicht auf die haushaltsleitenden Organe gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 anzuwenden.
(5) Die haushaltsleitenden Organe haben die negative Rücklage gemäß Abs. 2 sowie die Mittelverwendungsbindungen gemäß Abs. 3 und 4 auf die Global- und Detailbudgets der betreffenden Untergliederung aufzuteilen, so dass die Erfüllung fälliger Verpflichtungen nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesregierung von der in Aussicht genommenen Verhängung von Sanktionen im Sinne der Abs. 2 bis 4 zu informieren. Sofern dies tatsächlich möglich ist, hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen dem betroffenen haushaltsleitenden Organ eine angemessene Frist zur Beseitigung des Verstoßes zu setzen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesregierung über die Beseitigung des Verstoßes oder über die Verhängung der Sanktionen zu informieren.
(7) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates unverzüglich über die Verhängung von Sanktionen zu informieren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 86 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 86 BHG 2013 behandelt "Erweiterte Mitbefassung im Vollzug" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 27. Dezember 2024
- Fassung seit
- 28. Dezember 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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