Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 55

§ 55 Bildung von Rücklagen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 55 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 55 BHG 2013 behandelt "Bildung von Rücklagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf (§ 21 Abs. 2) eines Detailbudgets niedriger als der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bildung von Rücklagen

§ 55. (1) Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf (§ 21 Abs. 2) eines Detailbudgets niedriger als der veranschlagte unter Berücksichtigung der Anpassungen gemäß § 90 Abs. 5, so kann der Differenzbetrag den Rücklagen dieses Detailbudgets zugeführt werden. Von diesem Differenzbetrag sind jene Umschichtungen und Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes abzuziehen, bei denen die Bestimmungen der §§ 53 und 54 nicht eingehalten worden sind. Ist am Ende eines Finanzjahres der Nettofinanzierungsbedarf, unter Berücksichtigung der Anpassungen gemäß § 90 Abs. 5, höher als der veranschlagte, so darf keine Rücklage gebildet werden. Rücklagen sind auf Ebene der Detailbudgets erster Ebene bzw. wenn Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet wurden, auf dieser Ebene zu bilden. Ausnahmen zur Bildung von Rücklagen können im Bundesfinanzgesetz festgelegt werden. Die Ermittlung der Rücklagen ist durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen bis zum 30. Jänner des folgenden Finanzjahres vorzunehmen.

(2) Ist für eine Untergliederung in einem Finanzjahr die Differenz aus dem veranschlagten Nettofinanzierungsbedarf und dem Nettofinanzierungsbedarf am Ende dieses Finanzjahres zuzüglich einer allfälligen Überschreitung des finanzierungswirksamen Aufwandes gemäß Abs. 1 zweiter Satz,

(3) Ergeben sich im laufenden Finanzjahr tatsächliche Mehreinzahlungen gegenüber dem Bundesvoranschlag in einer Untergliederung, so können diese Mehreinzahlungen im jeweiligen Detailbudget schon vor Ende des Finanzjahres einer Rücklage zugeführt werden. Ausnahmen von dieser Regelung können im Bundesfinanzgesetz festgesetzt werden.

(4) Von der Ermittlung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind

(5) Zweckgebundene Einzahlungen, die nicht im jeweiligen Finanzjahr für Auszahlungen gemäß Abs. 4 Z 1 herangezogen wurden, sind im Sinne von § 48 Abs. 1 zu verwenden und einer Rücklage zuzuführen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.

(6) Mehreinzahlungen von der EU, die nicht im jeweiligen Finanzjahr für Auszahlungen gemäß Abs. 4 Z 2 herangezogen wurden, sind im Sinne von § 48 Abs. 1 zu verwenden und einer Rücklage zuzuführen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.

(7) Variable Auszahlungen eines Bereiches, die im jeweiligen Finanzjahr nicht ausgeschöpft wurden (Abs. 4 Z 3), sind im Sinne von § 48 Abs. 1 zu verwenden und einer Rücklage zuzuführen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 55 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 55 BHG 2013 behandelt "Bildung von Rücklagen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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