§ 34
§ 34 Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 34 BHG 2013?
- Kernaussage§ 34 BHG 2013 behandelt "Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Folgende Ein- und Auszahlungen sind im Finanzierungsvoranschlag nicht zu veranschlagen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag
§ 34. (1) Folgende Ein- und Auszahlungen sind im Finanzierungsvoranschlag nicht zu veranschlagen:
(2) Die Verrechnung zu Abs. 1 hat nach den Grundsätzen des § 96 Abs. 3 zu erfolgen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 34 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 34 BHG 2013 behandelt "Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsvoranschlag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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Verweise
Rückverweise
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