§ 10
§ 10 Zahlstellen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 BHG 2013?
- Kernaussage§ 10 BHG 2013 behandelt "Zahlstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdWichtig ist: Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs der haushaltsführenden Stellen, der auf das unumgängliche Ausmaß zu beschränken ist,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zahlstellen
§ 10. (1) Für die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs der haushaltsführenden Stellen, der auf das unumgängliche Ausmaß zu beschränken ist, sind erforderlichenfalls Zahlstellen zu errichten. Die Zahlstellen sind organisatorisch den haushaltsführenden Stellen zugehörig, bei denen sie eingerichtet sind.
(2) Die Zahlstelle ist bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nur an die Anordnungen der haushaltsführenden Stelle gebunden, deren Aufgaben sie ausführt und mit der sie unmittelbar verkehrt.
(3) Die Aufgaben der Zahlstelle sind von der jeweiligen haushaltsführenden Stelle mit Zustimmung des haushaltsleitenden Organs zu regeln.
(4) § 9 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 10 BHG 2013 behandelt "Zahlstellen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:10
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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Verweise
Rückverweise
Gesetze
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