Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 1. Juli 2025RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 92

§ 92 Bewertungsregeln in der Verrechnung

Fassung: 1. Juli 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 92 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 92 BHG 2013 behandelt "Bewertungsregeln in der Verrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bewertungsregeln in der Verrechnung

§ 92. (1) Alle Ein- und Auszahlungen sind zu ihrem Nominalwert in der Finanzierungsrechnung zu verrechnen.

(2) Liquide Mittel sind mit ihrem Nominalwert zu verrechnen. Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen; ist dieser nicht verfügbar, zu dem jeweiligen nationalen niedrigeren Wechselkurs.

(3) Forderungen sind zu ihrem Nominalwert zu verrechnen. Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit der Forderung unter Berücksichtigung der §§ 73 und 74 zu verrechnen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.

(4) Vorräte sind zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen und in weiterer Folge, sofern deren Wert wesentlich ist, mit dem niedrigeren Wert aus den beiden folgenden Werten zu bewerten:

(5) Beteiligungen sind beim Erwerb mit ihren Anschaffungskosten zu verrechnen. In der Folge ist der Wert einer Beteiligung in jener Höhe, in der sich das anteilige Nettovermögen geändert hat, anzupassen. Eine Bewertung über die Anschaffungskosten hinaus hat erfolgsneutral in einer Neubewertungsrücklage zu erfolgen.

(6) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind zu fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verrechnen. Vermögenswerte des langfristigen Vermögens, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind linear nach der voraussichtlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Grundstücke sind nur dann abzuschreiben, wenn ein Wertverlust durch Abbau vorliegt. Geringwertige Wirtschaftsgüter können von der Bewertung ausgenommen werden.

(7) Kulturgüter nach § 91 Abs. 2 BHG 2013 sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ist eine monetäre Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß § 98 Abs. 3 Z 1 ohne Wert zu erfassen. Ist eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung gemäß § 98 Abs. 3 Z 1 ohne Wert zu erfassen.

(8) Eine Wertminderung der Vermögenswerte nach Abs. 4 bis 6, die über die lineare Abschreibung nach Abs. 6 hinausgeht, ist dann zu verrechnen, wenn der Buchwert nachhaltig den erzielbaren Betrag überschreitet. Eine Wertaufholung ist ausschließlich für zuvor wertgeminderte Vermögenswerte zulässig, sofern sich die Umstände, die zur Wertminderung führten, geändert haben; der fortgeschriebene Buchwert, der ohne ursprüngliche Wertminderung zum Zeitpunkt der Wertaufholung bestanden hätte, darf dabei nicht überschritten werden.

(9) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag zu verrechnen. Die Sachbezüge der öffentlich Bediensteten (§ 30 Abs. 3) sind mit jenen Werten zu verrechnen, mit denen sie in die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer einbezogen werden.

(10) Kurzfristige Rückstellungen sind zu ihrem voraussichtlichen Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung erforderlich ist, zu verrechnen. Langfristige Rückstellungen sind zu ihrem Barwert zu verrechnen. Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu erfolgen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 92 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 92 BHG 2013 behandelt "Bewertungsregeln in der Verrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
1. Juli 2025
Fassung seit
1. Juli 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Keine weiteren Verweise verfügbar.