§ 68
§ 68 Wirkungscontrolling
Fassung: 29. Januar 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 68 BHG 2013?
- Kernaussage§ 68 BHG 2013 behandelt "Wirkungscontrolling" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wirkungscontrolling
§ 68. (1) Zur Erreichung des Ziels der Wirkungsorientierung (Wirkungsziele und Maßnahmen) hat jedes haushaltsleitende Organ ein internes Wirkungscontrolling einzurichten. Bei der Einrichtung und Durchführung werden die haushaltsleitenden Organe von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport unterstützt (ressortübergreifendes Wirkungscontrolling). Diese Unterstützung wird durch eine methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung geleistet.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport führt ein regelmäßiges ressortübergreifendes Wirkungscontrolling gemäß Abs. 1 durch. Davon umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf (§ 41) sowie die Angaben über die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und von sonstigen Vorhaben (§ 18 Abs. 3 Z 1 und 2). Das ressortübergreifende Wirkungscontrolling dient der Qualitätssicherung nach den in § 41 Abs. 1 genannten Kriterien.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling durch Verordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Verordnung sind die haushaltsleitenden Organe anzuhören. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
(4) Der Rechnungshof und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport können vom jeweiligen haushaltsleitenden Organ Unterlagen zum Wirkungscontrolling während des laufenden Finanzjahres anfordern.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates jährlich zum Stichtag 30. April und zum Stichtag 30. September innerhalb eines Monats einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrolling zu übermitteln. Dieser Bericht hat jedenfalls gesondert Informationen über jene Bereiche des Wirkungscontrollings zu beinhalten, die zur Erreichung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern dienen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 68 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 68 BHG 2013 behandelt "Wirkungscontrolling" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 29. Januar 2020 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 11. Januar 2021
- Fassung seit
- 29. Januar 2020
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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