§ 28
§ 28 Grundsätze der Veranschlagung
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 BHG 2013?
- Kernaussage§ 28 BHG 2013 behandelt "Grundsätze der Veranschlagung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Mittelverwendungen und voraussichtlich zu erwartende Mittelaufbringungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Grundsätze der Veranschlagung
§ 28. (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Mittelverwendungen und voraussichtlich zu erwartende Mittelaufbringungen des Bundes voneinander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen.
(2) Die Voranschlagswerte sind zu errechnen, wenn dies aber nicht möglich ist, zu schätzen.
(3) Erträge und Aufwendungen sind grundsätzlich in jenem Detailbudget zu veranschlagen, in dem die Erträge und Aufwendungen tatsächlich entstehen. Ein- und Auszahlungen sind in demselben Detailbudget wie die zugehörigen Erträge und Aufwendungen zu veranschlagen. Nähere Regelungen zur Veranschlagung sind von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
(4) Der Veranschlagung der Mittelverwendungen ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; dabei ist auf den Personalplan (§ 44) Bedacht zu nehmen.
(5) Aufwendungen und Auszahlungen für Vorhaben des Bundes (§ 57), für deren Durchführung Mittelverwendungen in mehreren Finanzjahren vorzunehmen sein werden, sind mit dem auf das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil der voraussichtlichen Mittelverwendungen zu veranschlagen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 28 BHG 2013 behandelt "Grundsätze der Veranschlagung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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