Bundesgesetze

Bundeshaushaltsgesetz 2013

Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013)

BHG 2013BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 1. Juli 2025

RIS-Gesetzesnummer 20006632 · BGBl. I Nr. 139/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024 · 31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Original im RIS öffnen

§ 95

§ 95 Ergebnisrechnung und Vermögensrechnung

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 95 BHG 2013?

  • Kernaussage§ 95 BHG 2013 behandelt "Ergebnisrechnung und Vermögensrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Aufwendungen und Erträge sowie Veränderungen im Vermögen, in den Fremdmitteln und im Nettovermögen (Ausgleichsposten) sind nach...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Ergebnisrechnung und Vermögensrechnung

§ 95. (1) Aufwendungen und Erträge sowie Veränderungen im Vermögen, in den Fremdmitteln und im Nettovermögen (Ausgleichsposten) sind nach Vorgabe des Kontenplans auf Konten der Ergebnis- und Vermögensrechnung zu verrechnen.

(2) Auf den Konten der Ergebnisrechnung sind die Aufwendungen und Erträge und auf den Konten der Vermögensrechnung jeweils der Anfangsbestand, die Zu- und Abgänge sowie der Endbestand zu verrechnen. Der jährliche Kontenausgleich ist durch Abschlussbuchungen auf den entsprechenden Konten herzustellen. Sämtliche Schlusssalden sind unter Beachtung des § 94 vollständig in die Ergebnis- und Vermögensrechnung überzuleiten. Dabei ist das Nettoergebnis des Finanzjahres jeweils dem kumulierten Nettoergebnis des vorherigen Finanzjahres hinzuzurechnen.

(3) Über Anforderung des Rechnungshofes sind für Zwecke der Erstellung des Bundesrechnungsabschlusses Nachweise zur Ergebnisrechnung und zur Vermögensrechnung von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen.

(4) Im Ergebnishaushalt sind die Ergebnisrechnung und die Werte des Ergebnisvoranschlages gegenüberzustellen. Erforderlichenfalls sind die Budgetkorrekturen nach § 90 Abs. 5 hinzuzurechnen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 95 BHG 2013 in einfachen Worten?

§ 95 BHG 2013 behandelt "Ergebnisrechnung und Vermögensrechnung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
23. Dezember 2015
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:11
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
  • BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
  • BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
  • BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise