§ 65
§ 65 Vermittlungsweise Leistung von Auszahlungen
Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 65 BHG 2013?
- Kernaussage§ 65 BHG 2013 behandelt "Vermittlungsweise Leistung von Auszahlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Vermittlungsweise Leistung von Auszahlungen
§ 65. Jede Leiterin oder jeder Leiter einer haushaltsführenden Stelle gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 darf für eine andere Leiterin oder einen anderen Leiter einer haushaltsführenden Stelle auf deren oder dessen Ersuchen vermittlungsweise Auszahlungen leisten. Ein solches Ersuchen darf nur gestellt werden, wenn durch die vermittlungsweise Leistung der Auszahlungen der Zahlungsverkehr wesentlich vereinfacht wird. Die vermittlungsweise getätigten Auszahlungen gelten bis zu deren Ersatz als gebunden. Unter einem Wert von 100 Euro hat ein Ersatz zu unterbleiben. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann nähere Bestimmungen über die Abwicklung und die Voraussetzungen von vermittlungsweisen Leistungen durch Verordnung regeln.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 65 BHG 2013 in einfachen Worten?
§ 65 BHG 2013 behandelt "Vermittlungsweise Leistung von Auszahlungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 23. Dezember 2015
- Fassung seit
- 1. Januar 2013
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 22:11
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
- BGBl. I Nr. 159/2024 (NR: GP XXVIII RV 10 AB 11 S. 5.)
- BGBl. I Nr. 153/2020 (NR: GP XXVII RV 461 AB 506 S. 71. BR: 10478 AB 10491 S. 917.)
- BGBl. I Nr. 60/2018 (NR: GP XXVI RV 196 AB 228 S. 34. BR: 9994 AB 10011 S. 883.)
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Verweise
Rückverweise
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